Das Dach zur Reduzierung der Stromrechnung nutzen

Bis zum 31. Dezember 2023 werden öffentliche Unterstützungen für die Installation von klimafreundlichen Wärmesystemen im Wohnbereich sowie für die Erzeugung und die Speicherung von erneuerbaren Energien für den Eigenverbrauch vergeben.

Im Rahmen des Investitionsplan der EU zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie und im Sinne einer nachhaltigeren Zukunft dank Reformen und Investitionen kann heute das Subventionsprogramm für Projekte der Selbstversorgung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie für die Installation von Wärmesystemen aus erneuerbaren Ressourcen im Wohnbereich in Anspruch genommen werden.

Die Subventionen richten sich an natürliche Personen, juristische Personen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkaufs von Waren bzw. Dienstleistungen nachgehen, sowie an Eigentümergemeinschaften nach dem Gesetz über Wohnungseigentum. Kurz gefasst können private Immobilieneigentümer, Selbständige, Stiftungen oder Vermögensgesellschaften die Fördermittel beantragen, genau die Zielgruppe, die wir in unserer Kanzlei beraten.

Subventioniert werden Installationen für den Eigenverbrauch, die erneuerbare Energiequellen nutzen, also Photovoltaik oder Wind für den Wohnbereich, mit oder ohne Speichersystem, sowie Installationen für Klimatisierung oder Warmwassererzeugung im Haushalt über Solarthermie, Biomasse, Geothermie oder Wärmepumpen. Die Subventionsbeträge liegen zwischen 550 und 13.500 Euro pro Wohneinheit. Anträge werden bis zur Ausschöpfung des Fonds strikt nach Eingangsdatum bearbeitet. Im Falle von Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, kann die Subvention je nach Verwendung als Ertrag oder Vermögensgewinn betrachtet werden. Im Falle von natürlichen Personen werden die Subventionen nicht in die Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer eingerechnet.

Gern stehen wir Interessierten beratend bei der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Subventionen mit unserem Fachwissen zur Seite.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Zeit für den Kauf von Immobilien in Spanien?

Nach mehreren Jahren kontinuierlichen Preisverfalls und Rückgang des Verkaufsvolumens zeigen die Statistiken nun wieder positive Ergebnisse. Zwar ist die Erholung schwach, aber der Trend nach unten hat sich gewendet. Vielleicht könnte die internationale Lage den Anstoß geben, sich für die Investition in Immobilien in Spanien zu entscheiden.

Die Instabilität aufgrund der Krise zwischen Russland und der Ukraine hat eine negative Tragweite in der Wirtschaftssituation gehabt. Diese scheinbar negativen Aussichten können aber auch anders bewertet werden, denn immer wenn es zur Abwertung einer Währung kam, haben bewusste Bürger auf die Investition ihrer Ersparnisse in “sichere Werte” gesetzt und seit jeher war die Immobilie einer der klassischen sicheren Werte.

Hinzu kommt, dass die Mentalität der Spanier in diesem Bereich eher konservativ ist und daher die Meinung vorherrscht, dass jeder ordentliche Bürger im Laufe seines Lebens Eigentümer seines Wohnraums werden sollte. Dieses Denken hat einen bedeutenden Einfluss auf den Immobilienmarkt, denn dadurch kam es schon seit jeher zu einer höheren Nachfrage als eigentlich der wirtschaftlichen Lage entsprechen würde. Hinzu kommt, dass hunderttausende Ausländer von einem ruhigen Lebensabend an der spanischen Küste oder von einer Sommerresidenz träumen und schließlich eine Immobilie erwerben, die es ihnen ermöglicht, ihren Aufenthalt in Spanien in ihrem eigenen Heim zu genießen.

All dies bringt uns nun wieder dahin zurück, dass eine Investition in Immobilien in Spanien eine sichere Investition ist. Trotz der schweren Krise der letzten Jahre dürfen wir nicht vergessen, dass seit Jahrzehnten Immobilien immer die beste und sicherste Form waren, seine Ersparnisse in Spanien zu investieren. Und eben durch die Krise haben sich die Preise wieder auf einem akzeptablen Niveau eingependelt und haben den Statistiken zufolge ihren Tiefpunkt bereits hinter sich gelassen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Die europäische Justiz zwingt die spanische Steuerverwaltung, die vorgesehenen Sanktionen für spanische Steueransässige bei Nichterklärung ihrer im Ausland belegenen Vermögensgegenstände zu ändern

Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte in einem vor Kurzem ergangenen Urteil, dass die Sanktionen zu Lasten Steueransässiger in Spanien, die ihre im Ausland belegenen Vermögensgegenstände nicht ordnungsgemäß erklären, „unverhältnismäßig” sind. Aus diesem Grund hat der Kongress im vergangenen Februar eine neue, weniger diskriminierende Regelung verabschiedet.

Vor einem Jahr erschien in diesem Blog ein Artikel zur Verpflichtung steuerlich in Spanien Gebietsansässiger, gegenüber der spanischen Steuerverwaltung eine Erklärung zur Gesamtheit ihrer im Ausland belegenen Vermögensgegenstände abzugeben, wenn deren Wert 50.000 Euro überstieg. Diese Erklärung war bei Wertänderungen von über 20.000 Euro zu aktualisieren.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte sich mit einem sehr hohen Bußgeld konfrontiert sehen, das sich auf bis zu 150% des Wertes der nicht erklärten Vermögensgegenstände belaufen konnte. Aber auch wenn der Verpflichtung nachgekommen wurde und die spanische Steuerverwaltung Unzulänglichkeiten in der vorgelegten Erklärung feststellte, konnten Bußgelder von bis zu 5.000 Euro pro falscher oder unterlassener Angabe erhoben werden.

Diese Regelung wurde zu einem Zeitpunkt einer schweren Finanzkrise verabschiedet, zu dem die Regierung die Einfrierung von Bankkonten und eine Kapitalflucht ins Ausland befürchtete. Sie konnte jedoch der Prüfung durch die Institutionen der Europäischen Union nicht standhalten, die diese als eindeutig als für Personen mit Anlagen im Ausland diskriminierend betrachtete. Die neue und an das Urteil des luxemburgischen Gerichts angepasste Regelung gleicht die Sanktionen den allgemeinen Steuerregelungen an, ohne dass es eine spezifische Diskriminierung für Vermögensgegenstände im Ausland gibt.

Auch die Verjährungsfristen der steuerrechtlichen Verstöße werden an die allgemeinen Regelungen angepasst, nachdem zuvor keine Verjährungsfristen für die fehlende Angabe von Vermögensgegenständen im Ausland bestanden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Bessere Stellung des Käufers vererbter Immobilien durch Gesetzesänderung

Die Risiken des Kaufs einer Immobilie, die der Verkäufer durch Erbschaft von einer Person ohne direkte Familienangehörige erworben hat, wurden hier bereits an anderer Stelle erörtert. Selten waren sich die Käufer bewusst, dass diese Situation rechtliche Risiken für sie barg. Diese wurden jedoch nun durch eine Gesetzesänderung ausgeräumt.

Der häufigste Fall, in dem diese Konstellation auftritt, ist der einer alleinstehenden oder verwitweten Person ohne Kinder, deren Erbschaft per Testament oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht direkten Familienangehörigen zugutekommt (Geschwistern, Nichten oder Neffen, Cousins oder Cousinen) oder sogar Personen, zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Durch die Annahme der Erbschaft werden diese Erben zu Eigentümern der Immobilie des Verstorbenen und sind häufig an deren Verkauf interessiert. Um die Immobilie verkaufen zu können, muss das Eigentum zunächst im Grundbuch auf den Verkäufer umgeschrieben werden. Bis vor kurzem wurde bei diesem Eintrag eine Verfügungsbeschränkung (des Verkaufs an Dritte) für einen Zeitraum von zwei Jahren eingetragen. Dies geschah, um die Rechte eines möglichen Pflichtteilsberechtigten, der später noch in Erscheinung treten könnte, also einer Person mit einem Erbvorrecht (z.B. ein nicht anerkanntes Kind) zu schützen.

Da dem Käufer nicht bekannt ist, wie der Verkäufer die Immobilie erworben hat, konnte er sich, z.B. mit einem Anzahlungsvertrag zu deren Erwerb verpflichten und dann durch die Ablehnung einer Finanzierung seitens der Bank aufgrund der besagten Beschränkung überrascht werden. Der Artikel im Gesetz, in dem diese Beschränkung geregelt wurde, ist vor Kurzem rückwirkend aufgehoben worden, so dass Käufern ab nun Bedenken in dieser Sicht erspart bleiben.

Nichtsdestotrotz wird empfohlen, zum Erwerb einer Immobilie einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Beratung hinzuzuziehen und ähnliche Risiken bei derartigen Transaktionen von vornherein zu vermeiden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Das Eignungszertifikat für ältere Gebäude

In Katalonien sind die Eigentümer von Gebäuden mit einem Alter von über 45 Jahren verpflichtet, das Eignungszertifikat der Wohnungsagentur Kataloniens einzuholen, um zu belegen, dass das Gebäude den rechtlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sowie den ästhetischen Vorgaben entspricht.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl die Eigentümer von Einfamilienhäusern als auch Eigentümer von Wohnungseigentum (in diesem Fall obliegt die Pflicht der Eigentümergemeinschaft). Zum Erhalt dieser Bescheinigung ist ein Architekt mit der Erstellung eines Berichts über den Wartungs- und Erhaltungszustand des Gebäudes, der Verbesserung von dessen Nachhaltigkeit und der Ökoeffizienz des Gebäudes sowie der Bewertung der Grundbedingungen der Barrierefreiheit zu beauftragen. In diesem Bericht sind die Fristen für die jeweils durchzuführenden Maßnahmen anzugeben.

Von dieser Verpflichtung befreit sind nur die Eigentümer von Einfamilienhäusern, deren Hauptgebäude 1,5m oder mehr von der Straße, öffentlichen Flächen oder anliegenden Liegenschaften entfernt sind, sowie Eigentümer von Einfamilienhäusern, die zum Zeitpunkt des Erreichens eines Gebäudealters von 45 Jahren über eine geltende Bewohnbarkeitsbescheinigung verfügen (Freistellung bis zum Datum des Ablaufs dieser Bescheinigung). Dabei wird die Frist von 45 Jahren ab dem Bau oder der Kernsanierung des Gebäudes berechnet.

Die Kosten für die technische Inspektion geht zu Lasten der Eigentümer des Gebäudes. Für die Ausstellung des Eignungszertifikats durch die zuständigen Behörden werden hingegen keine Gebühren erhoben. Ein Fehlen dieses Eignungszertifikates bei Immobilien, die ein solches besitzen müssten, kann zur Auferlegung von Bußgeldern und Strafen für die Eigentümer führen.

Im Falle der Ablehnung der Ausstellung des Zertifikats haben die Eigentümer innerhalb einer Frist von 1 Jahr ein Sanierungsprogramm zu erstellen. Diese Frist ist im Falle schwerwiegender Mängel auf 6 Monate herabgesetzt. Das Programm ist von einer Person mit beruflicher Qualifizierung zu überwachen. Werden keine schwerwiegenden Mängel festgestellt, wird das Eignungszertifikat mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt. Nach Ablauf dieses Zeitraums, ist eine Verlängerung erforderlich.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Der Krieg der Banken gegen nicht gebietsansässige Kunden

Wer den Sommer in Spanien in der eigenen Immobilie verbringen will, brauchte schon immer ein spanisches Konto, von dem die Kosten für das Feriendomizil abgebucht werden können, sprich Wasser, Strom, Steuern, usw. Ein solches Konto zu unterhalten wird jedoch mehr und mehr zu einer unmöglichen Mission.

Die Banken stehen heute aufgrund der harten Konkurrenz, dem Druck auf dem Markt und vor allem den immer strikteren Kontrollen der Behörden im Rahmen der Anwendung effizienter Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuerbetrug permanent unter Spannung. Ein Konto in Spanien nur zur Zahlung der Rechnungen für die Zweitresidenz zu unterhalten wird immer teurer und schwieriger, da diese Art von Konten und Kunden für die Banken nicht von Interesse sind.

Banken sind bei der Identifizierung ihrer Kunden zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet. Bis dato war das Engagement bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen, die bereits seit Jahren im Zusammenhang mit steuerlicher Transparenz und der Bekämpfung von Geldwäsche gelten, nicht besonders ausgeprägt. Die Erfüllung dieser Vorschriften hat sich jedoch nun zur perfekten Entschuldigung entwickelt, um nicht gebietsansässigen Kunden mit einer nur wenig ertragreichen Kundenverbindung das Leben unmöglich zu machen, und zwar just in dem Moment, in dem die Banken „schlanker“ werden wollen, indem sie Personal reduzieren und Filialen schließen. Es wird geradezu ein Feldzug gegen Kunden mit Zweitwohnsitz geführt, um diese davon zu überzeugen, ihre Rechnungen von ihrem Konto in ihrem Wohnsitzland abbuchen zu lassen (technisch ist dies möglich) und ihr nur wenig genutztes Konto in Spanien zu schließen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Steuerliche Problemstellungen aus der Zahlung von Renten aus dem Ausland

Viele Europäer verbringen im Laufe ihres Arbeitslebens regelmäßig ihre Ferien in Spanien. Es ist daher verständlich, dass sie nach Erreichen des Rentenalters ihren Wohnsitz hierher verlegen möchten, um sich das ganze Jahr über wie im Urlaub zu fühlen. Welche Verpflichtungen entstehen dadurch gegenüber dem spanischen Finanzamt?

Allgemein gilt, dass wer mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien verbringt, hier steuerpflichtig ist und daher die Gesamtheit seiner Einkünfte beim spanischen Finanzamt anzugeben hat, und zwar unabhängig davon, ob diese in Spanien oder in anderen Ländern entstanden sind. Dabei ist dem spanischen Finanzamt der Gesamtbetrag der Einkünfte mitzuteilen, was jedoch nicht bedeutet, dass auch alle Einkünfte in Spanien besteuert werden.

Die zwischen Spanien und den Ländern seiner Umgebung unterzeichneten Doppelbesteuerungseinkommen beabsichtigen eine harmonisierte und angemessene Steuerlast und ermöglichen es dem Steuerzahler, die bereits zuvor im Ausland gezahlten Beträge von den in Spanien zu zahlenden Steuern abzuziehen.

Die Sonderbehandlung von Renten hat in den letzten Jahren zu vielen Diskussionen geführt, da die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen der verschiedenen Länder nicht harmonisiert ist. Öffentliche Renten können nur in dem Land besteuert werden, in dem sie entstehen; dies wird jedoch in jüngster Zeit derart ausgelegt, dass nur die Pensionen von Beamten als öffentliche Renten zu betrachten sind.

Ein weiteres Problem stellen die Renten dar, die vollständig ohne Abzüge ausgezahlt werden, wie dies gewöhnlich bei deutschen Renten der Fall ist, denn in diesem Fall erfolgt die Besteuerung des auszahlenden Landes meist im Nachhinein. So kann es geschehen, dass die ohne Abzug im Ursprungsland ausgezahlte Rente zum Zeitpunkt der möglichen Besteuerung bereits in Spanien besteuert worden ist.

Es ist daher empfehlenswert, sich mit diesen Themen an einen Fachmann zu wenden, um die Fragen zu den konkreten Situationen eines jeden Einzelnen zu erörtern und unangenehme Überraschungen seitens des spanischen Finanzamts oder des Finanzamts des Herkunftslandes zu vermeiden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Erklärung von Vermögen im Ausland – Pflicht für Gebietsansässige in Spanien

Die gesetzliche Pflicht der Erklärung von Vermögen im Ausland an das spanische Finanzamt gilt bereits seit mehreren Jahren für Gebietsansässige. Anzugeben sind sowohl Konten als auch Unternehmensbeteiligungen und Versicherungen, die außerhalb unserer Grenzen verwahrt oder verwaltet werden.

Diese Erklärung ist zwingend elektronisch und mit digitaler Unterschrift vorzulegen. Die Erklärung hat zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des auf das erklärungsgegenständliche Jahr folgenden Jahres zu erfolgen und folgende Punkte zu umfassen:

  • Vollständige Bezeichnung der Bank oder des Kreditinstitutes,vollständige Identifikation der Konten,
  • Datum der Eröffnung oder Löschung oder gegebenenfalls die Daten der Erteilung und Widerrufung der Genehmigung, aus der die Verpflichtung des Erklärenden entstanden ist und logischerweise
  • die Salden der Konten zum 31. Dezember und den durchschnittlichen Saldo des letzten Quartals.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Salden auf den Konten zum 31. Dezember insgesamt nicht 50.000 Euro übersteigen. Die Vorlage der Erklärung in den darauffolgenden Jahren ist nur dann obligatorisch, wenn einer der Gesamtsalden (der Stichtagssaldo vom 31. Dezember und der Durchschnittssaldo des letzten Quartals des Jahres) um mehr als 20.000 Euro im Vergleich zu den Salden der letzten Erklärung gestiegen ist.

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Wertpapiere, Aktien, Investmentfondsanteile, Lebensversicherungen oder Invaliditätsversicherungen sowie temporäre oder lebenslange Renten.

Die Absicht des spanischen Finanzamts hinter dieser Erklärung ist die Kontrolle der Übereinstimmung der jährlichen Einkommensteuer- und Vermögenserklärungen, die Gebietsansässige vor Ende Juni abzugeben haben, mit den Daten des Vermögens im und Einkommens aus dem Ausland, da Gebietsansässige in Spanien ihre Einkünfte auf der ganzen Welt anzugeben haben.

Diese Verpflichtung geht mit einer engeren Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung der Steuerverwaltungen der EU einher, auf die bereits in anderen Artikeln dieses Blogs hingewiesen wurde.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Homeoffice aus Spanien

Das Arbeiten im Homeoffice ist keine vorübergehende Mode, die aus der Corona-Pandemie entstanden ist. Sie wird sich dank ihrer zahlreichen Vorteile immer stärker in unserer Gesellschaft etablieren. Bis vor Kurzem kamen meine Mandanten vor allem im Urlaub und im Rentenalter nach Spanien. Heute spielen immer mehr Menschen mit dem Gedanken, hierherzuziehen und von hier aus zu arbeiten, während sie die Annehmlichkeiten eines Wohnorts am Meer genießen.

Vor etwas mehr als einem Jahr, als noch niemand etwas von der Pandemie und den gesellschaftlichen Änderungen, die diese mit sich gebracht hat, ahnte, haben wir in unserem Blog einen Artikel zu den Chancen und Risiken der Arbeit aus dem Homeoffice veröffentlicht. Hier soll noch etwas näher auf diese Situation unter arbeitsrechtlichen Aspekten eingegangen werden. Zum Beispiel, wenn eine in Spanien wohnhafte Person Leistungen für einen Empfänger in einem anderen Land erbringt, beispielsweise in Deutschland. Diese Situation wird zunehmend häufiger und es gibt sogar Stadtverwaltungen und Unternehmen in Urlaubsorten, die dies unter dem Motto „Ferien das ganze Jahr“ bewerben. Dabei kann der Zugezogene dann, nachdem er seinen beruflichen Verpflichtungen aus dem Homeoffice nachgekommen ist, die Vorteile eines Urlaubsortes genießen.

Erfolgt bei der Arbeit für eigene oder fremde Rechnung aus dem Homeoffice die Leistungserbringung in einem Land für einen Empfänger in einem anderen Land, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Arbeitsgesetzgebung und insbesondere nach den dafür geltenden Sozialversicherungsverpflichtungen. In diesem Zusammenhang wurden für den Europäischen Wirtschaftsraum Vereinbarungen getroffen, die den Arbeitnehmer verpflichten, sofern es sich um eine zeitlich befristete Situation handelt, anhand eines international anerkannten Dokuments nachzuweisen, welches staatliche Sozialversicherungssystem für seine Situation und die Zahlung seiner Beiträge zuständig ist. Dies sollte nie aus den Augen verloren werden, um stets den steuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten sowie den Verpflichtungen aus der Sozialversicherung der staatlichen Gesetzgebung gerecht zu werden. Die Kasuistik ist dabei sehr weit gefächert und erfordert in jedem Fall eine professionelle Beratung, um eine entsprechende Rechtssicherheit zu bieten.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Tarracoiuris bietet neue Möglichkeiten, unsere Leistungen online in Anspruch zu nehmen

Die neuen Technologien waren schon immer in unserer Tätigkeit präsent und haben uns geholfen, unsere Mandanten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zu beraten. Wir möchten hier ein neues Tool vorstellen, das den Zugriff unserer Mandanten auf unsere personalisierte Beratung ohne die Installation einer Applikation auf ihrem Gerät ermöglicht.

Wir sind stolz darauf, Menschen aller Kontinente zu unseren Mandanten zu zählen, da wir bereits seit vielen Jahren in möglichst vielseitige Kommunikationskanäle investieren, um es unseren Mandanten zu ermöglichen, sich tagtäglich leicht von jedem Ort der Welt mit uns in Verbindung zu setzen. Sie können nicht nur direkt mit uns sprechen, ohne dabei um ihre Privatsphäre und die Vertraulichkeit fürchten zu müssen, sondern es besteht auch die Möglichkeit, über ein absolut privates und sicheres Cloud-Speichersystem jede Art von Dokumenten zu teilen.

Eine Kommunikationsschwierigkeit, die bisher im Zusammenhang mit so häufig genutzten Kanälen wie Skype, Hangouts, Meet oder ähnlichen Programmen bestand, liegt darin, dass der Mandant unser Konto beim jeweiligen Anwender kennen muss und vorher auf seinem Endgerät die entsprechenden Anwendung oder App installieren muss, um mit uns zu kontaktieren und sich beraten lassen zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. eine Mandantin, die uns normalerweise von ihrem Büro aus kontaktiert und die sich plötzlich dringend von einem anderen Ort und mobilen Endgerät (PC, Tablet, Telefon) mit uns in Verbindung setzen muss, möglicherweise feststellen muss, dass die Applikation dort nicht installiert ist.

Derartige Hindernisse können wir jetzt dank eines neuen Tools überwinden. Wir bieten nun einen virtuellen Besprechungsraum, den jeder Mandant mit einem einfachen Klick auf einen Link erreichen kann. Der Link wird ihm auf dem von ihm gewünschten Weg gesendet und erfordert keinerlei vorherige Installation einer Applikation auf dem mobilen Endgerät.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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