Verhältnis zwischen den Kinder und den Begünstigten von Lebensversicherungen

Auf die in Spanien abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge kommt spanisches Recht zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn sowohl der Versicherungsnehmer und Versicherte als auch der Begünstige Ausländer sind. Das Gesetz regelt wie die Angabe eines bestimmten Begünstigten ausgelegt werden muss.

Laut Gesetz werden bei allgemeiner Angabe der Kinder einer Person als Begünstigte, unter “Kinder” alle Nachfahren mit Recht auf Erbschaft verstanden. Erfolgt die Angabe jedoch zugunsten der Erben des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder einer anderen Person, gelten als “Erben” diejenigen, die zum Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten als solche zu betrachten sind. Das Gesetz unterscheidet somit bei der Regelung bezüglich der Begünstigten des Versicherungsvertrags zwischen Kindern und Erben. Während die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen (normalerweise des Versicherungsnehmers) zum Todeszeitpunkt sein müssen (gewöhnlich ist bei einer individuellen Lebensversicherung der Versicherungsnehmer und der Versicherte die gleiche Person), sind die Kinder unabhängig davon, ob sie Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sind, Begünstigte. Begünstigte, die gleichzeitig Erben sind (durch gesetzliche Regelung oder Testament), bleiben dies auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.

Werden mehrere Begünstigte eingesetzt, so wird die Leistung mangels genauerer Angabe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Werden die Erben als Begünstigte eingesetzt, so erfolgt die Aufteilung nach Erbanteil. Anteile, die von einem Begünstigten nicht angenommen werden, fallen den Anteilen der anderen Begünstigten zu.
Eine Annahme der Erbschaft ist zum Erwerb der Versicherungsleistung nicht erforderlich.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Verhältnis zwischen Erben und den Begünstigten von Lebensversicherungen

Erben sind die Personen, die nach Maßgabe des Gesetzes oder eines gültigen Testaments nach dem Tod des Erblassers dessen Rechte übernehmen. Beim Abschluss einer Lebensversicherung kann jedoch der Begünstigte der Versicherungssumme unabhängig von der Erbschaft frei gewählt werden. Die Erbschaft ist an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden, während eine Lebensversicherung in Spanien der spanischen Gesetzgebung unterliegt.

Es ist möglich, dass die Beträge, die dem Begünstigten einer Lebensversicherung zu Gute kommen, höher sind als der gesamte Nachlass. In Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Übertragung eines Vermögens im Rahmen der Erbschaft durch die Errichtung eines Testaments zu regeln, wird es schnell deutlich, dass auch die Auswahl des Begünstigten einer Lebensversicherung nicht außer Acht gelassen werden sollte, da die Versicherungssumme, die nach dem Ableben des Versicherungsnehmers ausgezahlt wird, generell nicht zur Erbmasse gehört.

Unabhängig von den Erben kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung nach Belieben einen Begünstigen auswählen oder eine vorher getroffene Wahl ändern, ohne dass dazu das Einverständnis des Versicherers erforderlich wäre. Die Angabe des Begünstigten kann in der Police, in einer späteren schriftlichen Erklärung, die dem Versicherer mitgeteilt wird, oder im Testament erfolgen, wobei im letzteren Falle sämtliche Daten zur Identifizierung des Versicherungsvertrags anzugeben sind.
Nur in dem Falle, dass bei Versterben des Versicherers kein konkreter Begünstigter angegeben wurde und keine Regeln zu dessen Bestimmung vorliegen, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. In allen weiteren Fällen erhält der Begünstigte den Versicherungsbetrag unabhängig vom Verbleib der Erbschaft. Diese Tatsache ist insbesondere dann von Interesse, wenn die Annahme der Erbschaft mit hohen Verbindlichkeiten verbunden ist oder zwischen den Erben Konflikte bestehen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Risikos beim Ankauf von Inmobilien, die vererbt worden sind

Ein Haus zu kaufen ist immer eine wichtige Entscheidung, weil es sich um eine erhebliche Investition handelt. Deshalb muss man immer an die Folgen denken und ganz klar haben, was für Risikos man bei einem konkreten Kauf eingeht.

Jeder Fall hat seine eigene Problematik. Heute möchte ich über einen Fall sprechen,  der typisch ist: die Kinder oder der Ehegatte einer verstorbenen Person erben das Haus oder die Wohnung, wo diese Person ihres ständige Domizil hatte; bei der erforderlichen notariellen Verhandlung, wo diese Erbschaftsannahme formalisiert ist, und um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermindern, hören die Erben gern auf den Vorschlag, das in der Erbschaftsannahmeurkunde zu  erklären,  dass sie keine Absicht haben, dieses Objekt innerhalb fünf Jahren zu verkaufen. Damit zahlen sie vielleicht überhaupt keine Erbschaftssteuer und kann die Erbschaftsannahmeurkunde im Grundbuch reibungslos eingetragen werden.

Nach ein paar Jahren, haben die Erben das vergessen, dass sie diese steuerbefreiende Erklärung in dem Moment der Erbschaftsannahme beurkundet haben und dann kommt ein Interessent, der einen sehr guten Kaufpreis für das Objekt anbietet (das passierte oft in den goldenen Jahren, bevor die Krise anfing!). Dann entschliessen die Erben sich, zu verkaufen und damit kauft der Käufer und zählt den höhen ausgemachten Preis. Sogar kann eine Bank dabei einschalten, um das Geschäft zu finanzieren, mit der Garantie, dass das Objekt vom Käufer theoretisch frei von Belastungen erworben ist. Aber das ist nicht absolut richtig: es gibt doch eine Belastung, die im Grundbuch eingetragen und zu sehen ist, an die aber niemand (weder der Käufer, noch der Notar, der das Geschäft beurkundet, noch die Bank, die ihr Geld riskiert) denkt: das Finanzamt hat das Recht, die Steuererklärungen zu revidieren, die bei jeder Eigentumsumtragung vorgelegt worden sind, und wenn das Finanzamt nicht damit einverstanden ist, was bei der Umtragung für Steuer kalkuliert und bezahlt worden war, kann das Finanzamt einseitig neue Steuerkalkulationen machen mit der Garantie, dass das Objekt sowieso belastet wird, um diese Verantwortung gegenüber des Finanzamts zu decken, unabhängig wem dieses Objekt heute gehört. Das würde bedeuten (in dem Falle, der wir bisher geschildert haben), dass eine böse Überraschung vom Finanzamt bei dem Käufer des vererbten Inmobiliens eintreten könnte, wenn das Finanzamt das entdeckt, dass die Bedingungen für eine bestimmte Steuerbefreiung nicht aufrechterhalten worden sind:  das Objekt, das durch die Erbschaft ohne Zahlung der Steuer dank der Steuerbefreiung umgetragen worden war, müsste jetzt eine dem heutigen Eigentümer völlig fremde Verantwortung tragen. Und die von dem Finanzamt einseitig kalkuliert Erbschaftsteuer der Kinder oder der Ehegatten für ein normales Haus (plus Strafen, Zuschläge und Zinsen) kann ein hohes Prozent des Werts des Objekts werden.

Wir empfehlen deshalb immer, überhaupt keinen Kaufvertrag oder Vorvertrag zu unterschreiben, ohne dass ein Rechtsanwalt die Problematik des betreffenden Falles überprüft. Dieser Fall ist nur ein Beispiel der Probleme, vor denen ein Käufer stehen könnte, wenn der Kaufvertrag ohne Überprüfung unterschrieben worden ist. Aber es gibt umheimlich viele andere Fallen, wo man aufpassen muss. Das Finanzamt ist in diesem Moment geldgierig, weil es aufgrund der Krise keine Einnahme gibt und, da die müssigen Beämter des Finanzamts heute nicht mehr zu tun haben, sind alle dabei, die Rechtsgeschäfte (Erbschaftsannahmen, Verkäufe, Schenkungen usw.) zu prüfen, die in den letzten vier Jahren beurkundet sind, um das zu versuchen, Ausrede zu entdecken, um Revisionen der damals vorgelegten Steuererklärungen zu machen, wobei neue Liquidationen kalkuliert werden, um zusätzliche Summe als Steuer zu verlangen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Die Vorbereitung einer Erbschaft mittels einer Schenkung; Vorteile einer Schenkung von Todes wegen

Der Tod ist nicht vorhersehbar, aber in bestimmten Fällen können wir uns dem nahen Ende bewusst sein, beispielsweise im hohen Alter oder bei schwerer Krankheit. In Katalonien gibt uns das Gesetz für diese Fälle eine nahezu unbekannte Möglichkeit die Aufteilung und die Kosten unseres Erbes abzusehen. Diese Methode heißt Schenkung von Todes wegen und bietet viele Vorteile gegenüber der herkömmlichen Vererbung.

Die Schenkung von Todes wegen (lat. mortis causa) ist eine Art der Schenkung, die das katalanische Recht einräumt und die man immer benutzen kann, wenn das Objekt der Schenkung eine Immobilie in Katalonien ist. Sie hat viele Vorteile im Hinblick auf die einfache Schenkung sowie auf die Erbschaft. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu  befolgen, damit die Behörden sie als solche anerkennen. Es handelt sich dabei um die Schenkung von Gütern, zunächst ohne die Übertragung des Eigentums. Diese wird wirksam mit dem Eintritt des Todes. Das gemeine spanische Recht (das in anderen Regionen ausser Katalonien anwendbat ist) betrachtet sie nicht wirklich als Schenkung, sondern als Vermächtnissen und diese sind letwilligen Verfügungen.

Aber in Katalonien gibt es ein eigenes Rechtsinstitut und es erlaubt jene Schenkung von Todes wegen unter den folgenden, eng miteinander verknüpften Voraussetzungen:

  • Freie Widerruflichkeit für den Schenkenden, was zugleich bedeutet, dass eine Eigentumsübertragung (zunächst) nicht erfolgt.
  • Die Unwirksamkeit im Falle des Vorversterbens des Beschenkten: das bedeutet dass die Anwartschaft unwirksam wird, wenn der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt. In diesem Fall bleibt immer das Eigentum beim Schenkenden und dieses ist keinen Beschränkungen unterworfen.

Der wichtigste Vorteil im Vergleich zu einer gemeinen Schenkung ist steuerlicher Natur.
Bei der einfachen Schenkung wird die Steuer fällig in dem Moment, in dem die Vermögensübertragung stattfindet. Bei der Schenkung von Todes wegen kann man die Anmeldung und die Bezahlung der Steuer aufschieben bis zum Eintritt des Todes des Schenkenden. Die gemeine Schenkung dagegen unterfällt der Schenkungssteuer, die keinen Freibetrag kennt. Die Schenkung von Todes wegen wird dagegen im Moment des Todes des Schenkenden steuerlich behandelt wie ein Vermächtnis und unterliegt dann der Erbschaftssteuer, so dass der Erbschaftssteuerfreibetrag zur Geltung kommt.

Aber es gibt auch andere Vorteile gegenüber anderen Arten der Vermögensübertragung von Todes wegen (wie beispielsweise der testamentarischen), insbesondere die Leichtigkeit der Handhabung. Man muss nicht genau den Erben bestimmen oder das festlegen, wer ein bestimmtes Vermächtnis auszubezahlen hat, schließlich muss auch nicht die Wirksamkeit des Testaments bestätigt werden.

Dies alles hat besondere Bedeutung bei der Vermögensübertragung von Ausländern. Deren Erbfolge beurteilt sich stets nach dem jeweiligen nationalen (ausländischen) Recht. Hierdurch bekommen die Behörden des jeweiligen Landes die Möglichkeit sich einzuschalten. Mit der Schenkung von Todes wegen vermeiden wir alle Arten eines Eingriffs nationaler Behörden des Schenkenden, sowohl im Moment des Vertragsschlusses als auch in dem des Vollzugs der Schenkung. Der Eigentumstitel der Vermögensübertragung entsteht bereits ordnungsgemäß zu Lebzeiten des Schenkenden . Für den Vollzug der Vermögensübertragung bedarf es abgesehen von der Sterbeurkunde des Schenkenden keiner weiteren Unterlagen.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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Steuern sparen bei der Planung Ihrer Erbschaft

Nach Jahren Beratung von Ausländern mit Immobilien in Spanien, können wir unsere Erfahrung denjenigen mit einem bisschen Voraussicht anbieten, die ihren geliebten eine Menge Probleme und vor allem eine Menge Geld durch die Planung der Erbschaft sparen wollen. Im Fall einer Erbschaftsangelegenheit ist es sehr empfehlenswert, eine steuerliche Planung aufzustellen, um die anfallenden Erwerbssteuern und Kosten zu verringen. Das ist in allen Fallen so, aber besonders im Falle einer Erbschaft von Eigentümern, die in Spanien nicht steuerlich gemeldet sind, das heisst, die jenigen die keine offiziele Aufenthaltsgenehmigung haben.

Wenn Sie Eigentum in Spanien haben (Inmobilien oder bewegliche Sachen wie Geldanlagen in Banken oder Autos) müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Nachkömmlinge oder die Personen, die Sie in einem Testament als Erben bestellt haben, nach Ihrem Tode verschiede Rechtsakte veranlassen müssen, um ofiziell Eigentümer der vererbten Güter zu werden (damit die Erben diese Güter dann tatsächlich ausnutzen, das heisst, verkaufen, oder belasten können). Jeder von diesen Rechtsakte ist besteuert. Wenn wir Probleme unseren Erben vermeiden wollen, können wir einige Sachen planen und ein paar Erledigungen machen, die unseren Erben alles in dem Moment der Erbschaftsannahme vereinfachen können.

Ein möglichkeit ist, während unseren Lebens eine Eigentumsumtragung zu veranlassen, damit wir Steuer vermeiden können: trotzdem müssen wir klar haben, welche Steuern auch im Falle einer freie Übergabe bzw. einer Schenkung eines Inmobiliens zu zahlen sind, damit wir es vermeiden können, dass das Ergebnis der Eigentumsübertragung zur Lebzeit nicht teurer als die Erbschaftsannahme im Todesfall wird. Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um andere Steuer, die aber auch einen sehr erheblich Betrag als Ergebnis haben können. Im Regelfall im Falle von nicht Residenten, die das Eigentum vor vielen Jahren erworben haben, kann der Verkauf steuerlich billiger als die Schenkung bzw. die Erbschaft sein, aber jeder Fall muss separat geprüft werden.

Bei Nichtresidenten ist ein typisches Vorgehen, während des Lebens der Ältern, das Reineigentum an die Kinder zu übergeben. Dazu empfehlen wir eine Übertragung des Reineigentums zu formalisieren, weil es trotz dem Aelter der Eltern sowieso etwas billiger ist als einen Verkauf des Volleigentums (Reineigetum plus Niessbrauch) und viel billiger ist als eine Schenkung oder eine Erbschaft des Objekts (wir sprechen dabei ausschliesslich von Nicht-residenten: die Residenten können die letzten Steuerreformen -z. B. in Katalonien- profitieren, wobei die Erbschaft als die beste Übertragungsweise im Regelfall zu sehen ist). Wenn wir einen Verkauf des Reineigentums an die eventuellen Erben veranlassen, ist die steuerpflichtige Gegenleistung fuer die Übertragung (d.h. der in der Kaufurkunde erklärte Kaufpreis) der Wert des Reineigentums, d.h. der Wert des Volleigentum abgezogen dem Wert des Niessbrauchs, weil der Niessbrauch gerade von Ältern aufrechterhalten und nicht übertragt wird: was der Erwerbende bekommt dann ist nur das Reineigentum (Eigentum ohne Niessbrauch). Das, was steuerlich gespart wird, ist der Wert des Niessbrauchs, der aber aufgrund des Älters in Regelfall sehr gering ist. Der Niessbrauch, der nicht uebertragt wird, kann aber danach im Todesfall ohne steuerliche Kosten gelöscht werden.

Auf jeden Fall ist es absolut empfehlenswert einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn nur er kann Beratung und rechtlichen Beistand leisten, den Willen der Parteien in die rechtliche und technische Sprache übersetzen, die Redaktion des definitiven Vertrages  formalisieren, die Beurkundung des Notars vorbereiten und die fiskalische Tragweite des Geschäfts vorzusehen, damit die Steuer richtig (und am günstigsten) erklärt wird. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Funktion des Rechtsanwalts und die des Notars in Spanien absolut getrennt ist (anders als in anderen Ländern). Hier in Spanien darf der Notar niemals das Interesse einer Partei vertreten, nicht einmal eine Beratung ist erlaubt. Er ist nur ein Beamter, der die Geschäfte, die schon ausgehandelt sind, erlaubt und beurkundet und der sich darum kümmert, dass alle anfallenden Steuern von den Parteien ordnungsgemäss verlangt werden. Aus diesem Grund ist eben die Einschaltung eines Rechtsanwalts so wichtig, denn nur er vertritt Ihre Interessen und erteilt Ihnen eine unabhängige Beratung.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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Spanien vorm europäischen Gericht aufgrund der steuerrechtlichen Diskriminierung von Ausländer

Die europäischen Komission hat den Königreich Spanien vor dem Gericht der Europäischen Union am 27/10/2011 angezeigt, weil die spanischen Normen über die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer die Ausländer diskriminieren, da in der Regel die Erwerber von Objekte in Spanien, die keinen offizielen Aufenthalt haben, viel mehr Steuer bei einer Erbschaftsannahme oder bei einer Schenkung als die Ansässigen zahlen.

Die Europäische Kommission hatte Spanien aufgefordert, Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen zu ändern, die für Gebietsfremde und für Auslandsguthaben eine höhere steuerliche Belastung vorsehen. Die Kommission hatte Spanien deswegen am 5. Mai 2010 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt (IP/10/513). Die spanischen Rechtsvorschriften wurden geändert, sind aber nach wie vor nicht völlig mit dem EU-Recht vereinbar. Daher hatte die Kommission beschlossen, Spanien eine ergänzende Stellungnahme zu übermitteln, in der sie das Land zu weiteren Änderungen auffordert, damit eine vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Recht erreicht wird.  Wie es in dieser zweiten Aufforderung der Komission vom Februar 2011 zu sehen ist, sind die Bestimmungen der verschiedenen Comunidades Autonomas (spanischen Regionen mit eigenem Gesetzgebungsverfahren) unvereinbar mit der Freizügigkeit und dem freien Kapitalverkehr nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme. Da die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, hat sie Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

In der Europäischen Union werden seit der Gründung des Binnenmarkts die sogenannten „vier Grundfreiheiten“ verteidigt: die Warenverkehrsfreiheit, die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr. Deshalb ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, geniessen die Unionsbürger von vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, es wird sichergestellt, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf, und der Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe wird erlaub nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Trotzdem kann die Ausübung dieser letzten Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich berührt werden, wenn die Regelungen über die Kapitalsteuer innerhalb der EU (und sogar innerhalb der EU-Mitgliedstaaten) so unterschiedlich sind. Das betrifft auch die Regelungen über die Erbschaftssteuer. In Spanien ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der autonomen Gemeinschaften geregelt. In der Praxis ergeben sich aufgrund der Bestimmungen der autonomen Gemeinschaften wesentlich niedrigere Steuern als aufgrund der  staatlichen Bestimmungen. Fällt die Schenkung oder Erbschaft nicht in die Zuständigkeit einer autonomen Gemeinschaft, gelten nur die staatlichen Vorschriften. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Erbschaft oder Schenkung im Ausland wohnt oder wenn es sich um Auslandsvermögen handelt. Dementsprechend sind die Steuern für Gebietsfremde oder für Auslandsvermögen höher. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 45 und 63) gewährleistet sind.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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