Wiedereinführung der Vermögenssteuer in Spanien

Vor einigen Montaten hat Herr Barack Obama, der Präsident der Vereignigten Staaten vor dem amerikanischen Kongress gesagt: „es handelt sich nicht von Klassenkampf, sondern von reiner Mathematik…“ Wenn aufgrund der Krise die Einnahmen der öffentlichen Behörden abnehmen, muss man entweder die Ausgaben entsprechend reduzieren oder die Steuern erhöhen.

Wenn wir davon ausgehen, dass die Regierungen die sozialen Dienste nicht vermindern können, weil die erreichten Sozialrechte nicht aufgrund der Krise berürht werden sollten, sind dann neue Steuererhöhungen notwendig. Anstatt die existierenden Steuer zu erhöhen, hatte die ehemalige spanische Regierung entschieden, um das zu versuchen, diesem notwendigen Einnahmensniveau aufrechtzuerhalten, eine vor kurzem abgeschaffte Steuer wieder einzuführen: es geht um die IMPUESTO DE PATRIMONIO oder Vermögenssteuer. Eigentlich wurde diese Steuer nie abgeschafft aber die volle Quote der Steuer wurde im Jahr 2009 mit einer Vergütung vom 100% in der Tat annuliert. Deshalb ist es formel sehr einfach für die regierung gewesen, diese Vergütung zu beseitigen, um die Vermögenssteuer wieder einzuführen.

Die Steuer ist ab dem 18. September 2011 anzuwenden und es ist vorgesehen, dass die Vergütung ab 2013 nochmal gültig ist. Das bedeutet, die steuerlichen Erklärungen für die Vermögenssteuer müssen nur für die Jahre 2011 und 2012 (die Steuer ist am 31. Dezember des Jahres fällig) vorgelegt werden. Man muss das nicht vergessen, dass Nicht-Residenten auch verpflichtet sind, diese Steuer zu zahlen. Die Erklärung ist zusammen mit der Erklärung der Einkommenssteuer jedes Jahr beim Finanzamt vorzulegen.

Die wichtigsten durch den Real Decreto-ley 13/2011 eingeführten Änderungen in der Regelung der Vermögenssteuer sind die folgenden:

1. Freibetrag bei Eigentumswohnort: die maximale Höhe der Steuerbefreiung für das Domizil (für Residenten) ist auf € 300.000 (bisher € 150.253,03) erhöht.

2. Allgemeiner Freibetrag: Wenn die Autonomen Gemeinschaften nichts anderes regeln ist die Bemessungsgrundlage im allgemeinen 700.000 € reduziert.

Ob diese neue Regelung und die Wiedereinführung der Steuer wirklich eine wesentliche Tragweite in den Einnahmen der öffentlichen Behörden auswirken wird, das ist fraglich. Es sieht so aus, dass die sozialistische Partei von dieser Wiedereinführung einer Steuer „für die Reichen“ ein politisches Ergebnis erwartet hatte (die Wahlen fanden kurz nach der Steuerreform statt, trotzdem war das Erbgebnis sowieso für die sozialistische Partei eine ganze Katastrofe), aber die tatsächliche Auswirkung der Widereinführung der Steuer wird die schwierige Situation der öffentlichen Finanzen nicht lösen können.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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Die Einkommenssteuer der Ausländischen Eigentümer

Die Ausländer, die in Spanien nicht steuerlich gemeldet sind, die aber Eigentum in Spanien besitzen, müssen jedes Jahr eine Steuererklärung über ihre Einkommenssteuer dem staatlichen Finanzamt vorlegen. Es handelt sich um die sogenannte Impuesto de la Renta de No Residentes (Einkommenssteuer der Nicht Residente).

Viele Eigentümer verstehen das nicht, warum sie eine Einkommenssteuer in Spanien erklären und zahlen müssen, obwohl sie hier kein Einkommen erhalten, weil sie hier nur ihren Urlaub verbringen, hier weder arbeiten oder Zinseinahmen aus Geldanlagen bei der Bank haben. Auch Mieteinnahmen aus den Inmobilien fallen in der Regel nicht an. Trotzdem ist das blosse Besitzen vom Grundeigentum in Spanien (wie in anderen europäischen Ländern auch) als ein Einkommen anzusehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermieten oder verpachtet wird. Die staatlichen Steuernormen gehen davon aus, dass man einen Profit aus den Inmobilien sowieso erhält, auch wenn diese Objekte nicht vermietet werden, wenn das Eigentum nicht das eigene Domizil ist oder wenn das Eigentum nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten gewidmet ist, was bei Nicht Residente niemals der Fall sein kann.

Wie ist diese eigentlich fiktive Rente kalkuliert? Das spanische Gesetz setzt voraus, dass das Einkommen, dass das blosse Besitzen eines Objekts erzeugt, ein bestimmter Prozentsatz des Katasterwerts ist. Dieser Prozentsatz liegt entweder bei ein 2% oder bei 1,1% und das hängt vom Jahr ab, in dem der spanische Kataster (oder besser gesagt, die betroffene Gemeinde) seine eigene Inmobilienswerte revidiert hat. Das Kataster ist ein staatlicher vom spanischem Finanzamt abhängigen Register von Objekten, das den Behörden hilft, Angaben über diese Objekte (Eigentümer, Fläche, Nutzung, Jahr der Bebauung, Grenzen, usw.) zu kennen. Die im Kataster gespeicherte Information kann von den Katasterbeamten oder von den Gemeinden oder von den Eigentümern selbst abgegeben werden. Eine der wichtigsten Angaben, die im Kataster für jeden Objekt aufgestellt ist, ist eigentlich der Katasterwert. Dieser Wert ist von vielen anderen objektiven Angaben abhängig und kann in der Regel hier an der Küste viel niedriger sein als was wir als Marktpreis für diese Liegenschaft setzen würden. Trotzdem ist dieser objektive Wert für fast alle Behörden massgebend und unterliegt der Grundlage vieler Steuern, auch die Einkommenssteuer der Nicht Residenten. Dieser Prozentsatz des Katasterwerts ist dann die Grundlage der Einkommenssteuer der Nicht Residente, die hier von 24% betragt. Die resultierende Summe muss von den Eigentümern jedes Jahr vor dem 31. Dezember des folgenden Jahres bezahlt werden. Das bedeutet, dass die Ausländer, die im Jahr 2011 Eigentum besitzen, müssen vor dem 31. Dezember 2012 die entsprechende Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen und die Steuer zahlen müssen. Das Finanzamt hat ab 2008 die Formulare für diese Erklärung gewechselt, was vielen Ausländer, die diese Gesetzänderung nicht rechtzeitig erfahren haben, Probleme mit dem Finanzamt verursacht hat. Bisher hatte man das Formular 214 benutzt, aber jetzt muss mann das Formular 210 benutzen. Die Änderung ist eine Konsequenz der letzten steuerlichen Reformen, in der die Vermögenssteuern abgeschafft wurde. Die Nichtresidentensteuer bleibt jedoch erhalten, weil es sich hierbei um eine Einkommenssteuer und nicht um die Vermögenssteuer handelt. Ansonsten ist für Nichtresidente lediglich noch die Grundsteter, als gemeindliche Steuer, zu entrichten: die sogennante IBI, die jede Gemeinde den Eigentümer jedes Jahr abverlangt, die aber von der Gemeinde selbst kalkuliert und gefordert wird.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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Steuern sparen bei der Planung Ihrer Erbschaft

Nach Jahren Beratung von Ausländern mit Immobilien in Spanien, können wir unsere Erfahrung denjenigen mit einem bisschen Voraussicht anbieten, die ihren geliebten eine Menge Probleme und vor allem eine Menge Geld durch die Planung der Erbschaft sparen wollen. Im Fall einer Erbschaftsangelegenheit ist es sehr empfehlenswert, eine steuerliche Planung aufzustellen, um die anfallenden Erwerbssteuern und Kosten zu verringen. Das ist in allen Fallen so, aber besonders im Falle einer Erbschaft von Eigentümern, die in Spanien nicht steuerlich gemeldet sind, das heisst, die jenigen die keine offiziele Aufenthaltsgenehmigung haben.

Wenn Sie Eigentum in Spanien haben (Inmobilien oder bewegliche Sachen wie Geldanlagen in Banken oder Autos) müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Nachkömmlinge oder die Personen, die Sie in einem Testament als Erben bestellt haben, nach Ihrem Tode verschiede Rechtsakte veranlassen müssen, um ofiziell Eigentümer der vererbten Güter zu werden (damit die Erben diese Güter dann tatsächlich ausnutzen, das heisst, verkaufen, oder belasten können). Jeder von diesen Rechtsakte ist besteuert. Wenn wir Probleme unseren Erben vermeiden wollen, können wir einige Sachen planen und ein paar Erledigungen machen, die unseren Erben alles in dem Moment der Erbschaftsannahme vereinfachen können.

Ein möglichkeit ist, während unseren Lebens eine Eigentumsumtragung zu veranlassen, damit wir Steuer vermeiden können: trotzdem müssen wir klar haben, welche Steuern auch im Falle einer freie Übergabe bzw. einer Schenkung eines Inmobiliens zu zahlen sind, damit wir es vermeiden können, dass das Ergebnis der Eigentumsübertragung zur Lebzeit nicht teurer als die Erbschaftsannahme im Todesfall wird. Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um andere Steuer, die aber auch einen sehr erheblich Betrag als Ergebnis haben können. Im Regelfall im Falle von nicht Residenten, die das Eigentum vor vielen Jahren erworben haben, kann der Verkauf steuerlich billiger als die Schenkung bzw. die Erbschaft sein, aber jeder Fall muss separat geprüft werden.

Bei Nichtresidenten ist ein typisches Vorgehen, während des Lebens der Ältern, das Reineigentum an die Kinder zu übergeben. Dazu empfehlen wir eine Übertragung des Reineigentums zu formalisieren, weil es trotz dem Aelter der Eltern sowieso etwas billiger ist als einen Verkauf des Volleigentums (Reineigetum plus Niessbrauch) und viel billiger ist als eine Schenkung oder eine Erbschaft des Objekts (wir sprechen dabei ausschliesslich von Nicht-residenten: die Residenten können die letzten Steuerreformen -z. B. in Katalonien- profitieren, wobei die Erbschaft als die beste Übertragungsweise im Regelfall zu sehen ist). Wenn wir einen Verkauf des Reineigentums an die eventuellen Erben veranlassen, ist die steuerpflichtige Gegenleistung fuer die Übertragung (d.h. der in der Kaufurkunde erklärte Kaufpreis) der Wert des Reineigentums, d.h. der Wert des Volleigentum abgezogen dem Wert des Niessbrauchs, weil der Niessbrauch gerade von Ältern aufrechterhalten und nicht übertragt wird: was der Erwerbende bekommt dann ist nur das Reineigentum (Eigentum ohne Niessbrauch). Das, was steuerlich gespart wird, ist der Wert des Niessbrauchs, der aber aufgrund des Älters in Regelfall sehr gering ist. Der Niessbrauch, der nicht uebertragt wird, kann aber danach im Todesfall ohne steuerliche Kosten gelöscht werden.

Auf jeden Fall ist es absolut empfehlenswert einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn nur er kann Beratung und rechtlichen Beistand leisten, den Willen der Parteien in die rechtliche und technische Sprache übersetzen, die Redaktion des definitiven Vertrages  formalisieren, die Beurkundung des Notars vorbereiten und die fiskalische Tragweite des Geschäfts vorzusehen, damit die Steuer richtig (und am günstigsten) erklärt wird. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Funktion des Rechtsanwalts und die des Notars in Spanien absolut getrennt ist (anders als in anderen Ländern). Hier in Spanien darf der Notar niemals das Interesse einer Partei vertreten, nicht einmal eine Beratung ist erlaubt. Er ist nur ein Beamter, der die Geschäfte, die schon ausgehandelt sind, erlaubt und beurkundet und der sich darum kümmert, dass alle anfallenden Steuern von den Parteien ordnungsgemäss verlangt werden. Aus diesem Grund ist eben die Einschaltung eines Rechtsanwalts so wichtig, denn nur er vertritt Ihre Interessen und erteilt Ihnen eine unabhängige Beratung.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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Spanien vorm europäischen Gericht aufgrund der steuerrechtlichen Diskriminierung von Ausländer

Die europäischen Komission hat den Königreich Spanien vor dem Gericht der Europäischen Union am 27/10/2011 angezeigt, weil die spanischen Normen über die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer die Ausländer diskriminieren, da in der Regel die Erwerber von Objekte in Spanien, die keinen offizielen Aufenthalt haben, viel mehr Steuer bei einer Erbschaftsannahme oder bei einer Schenkung als die Ansässigen zahlen.

Die Europäische Kommission hatte Spanien aufgefordert, Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen zu ändern, die für Gebietsfremde und für Auslandsguthaben eine höhere steuerliche Belastung vorsehen. Die Kommission hatte Spanien deswegen am 5. Mai 2010 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt (IP/10/513). Die spanischen Rechtsvorschriften wurden geändert, sind aber nach wie vor nicht völlig mit dem EU-Recht vereinbar. Daher hatte die Kommission beschlossen, Spanien eine ergänzende Stellungnahme zu übermitteln, in der sie das Land zu weiteren Änderungen auffordert, damit eine vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Recht erreicht wird.  Wie es in dieser zweiten Aufforderung der Komission vom Februar 2011 zu sehen ist, sind die Bestimmungen der verschiedenen Comunidades Autonomas (spanischen Regionen mit eigenem Gesetzgebungsverfahren) unvereinbar mit der Freizügigkeit und dem freien Kapitalverkehr nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme. Da die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, hat sie Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

In der Europäischen Union werden seit der Gründung des Binnenmarkts die sogenannten „vier Grundfreiheiten“ verteidigt: die Warenverkehrsfreiheit, die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr. Deshalb ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, geniessen die Unionsbürger von vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, es wird sichergestellt, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf, und der Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe wird erlaub nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Trotzdem kann die Ausübung dieser letzten Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich berührt werden, wenn die Regelungen über die Kapitalsteuer innerhalb der EU (und sogar innerhalb der EU-Mitgliedstaaten) so unterschiedlich sind. Das betrifft auch die Regelungen über die Erbschaftssteuer. In Spanien ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der autonomen Gemeinschaften geregelt. In der Praxis ergeben sich aufgrund der Bestimmungen der autonomen Gemeinschaften wesentlich niedrigere Steuern als aufgrund der  staatlichen Bestimmungen. Fällt die Schenkung oder Erbschaft nicht in die Zuständigkeit einer autonomen Gemeinschaft, gelten nur die staatlichen Vorschriften. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Erbschaft oder Schenkung im Ausland wohnt oder wenn es sich um Auslandsvermögen handelt. Dementsprechend sind die Steuern für Gebietsfremde oder für Auslandsvermögen höher. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 45 und 63) gewährleistet sind.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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