Verhältnis zwischen den Kinder und den Begünstigten von Lebensversicherungen

Auf die in Spanien abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge kommt spanisches Recht zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn sowohl der Versicherungsnehmer und Versicherte als auch der Begünstige Ausländer sind. Das Gesetz regelt wie die Angabe eines bestimmten Begünstigten ausgelegt werden muss.

Laut Gesetz werden bei allgemeiner Angabe der Kinder einer Person als Begünstigte, unter “Kinder” alle Nachfahren mit Recht auf Erbschaft verstanden. Erfolgt die Angabe jedoch zugunsten der Erben des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder einer anderen Person, gelten als “Erben” diejenigen, die zum Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten als solche zu betrachten sind. Das Gesetz unterscheidet somit bei der Regelung bezüglich der Begünstigten des Versicherungsvertrags zwischen Kindern und Erben. Während die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen (normalerweise des Versicherungsnehmers) zum Todeszeitpunkt sein müssen (gewöhnlich ist bei einer individuellen Lebensversicherung der Versicherungsnehmer und der Versicherte die gleiche Person), sind die Kinder unabhängig davon, ob sie Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sind, Begünstigte. Begünstigte, die gleichzeitig Erben sind (durch gesetzliche Regelung oder Testament), bleiben dies auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.

Werden mehrere Begünstigte eingesetzt, so wird die Leistung mangels genauerer Angabe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Werden die Erben als Begünstigte eingesetzt, so erfolgt die Aufteilung nach Erbanteil. Anteile, die von einem Begünstigten nicht angenommen werden, fallen den Anteilen der anderen Begünstigten zu.
Eine Annahme der Erbschaft ist zum Erwerb der Versicherungsleistung nicht erforderlich.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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