Vertretungsvollmachten für das Ausland

Wer Interessen im Ausland besitzt, wickelt diese oft von seinem Wohnsitz aus über einen Bevollmächtigten seines Vertrauens ab. Aufgrund der rechtlichen Bedeutung einer Bevollmächtigung unterliegt diese immer strengen Formvorschriften.

Diese Formvorschriften sind noch strenger, wenn die Vertretungsvollmacht in einem anderen Land genutzt werden soll, als dem Ausstellungsland. Dies ist ein sehr gängiger Fall, der in Kanzleien wie unserer an der Tagesordnung ist. Hier einige Beispiele: Ein britischer Staatsbürger möchte sich eine Immobilie in Spanien kaufen und sich dabei von einem spanischen Anwalt vertreten lassen. Ein Russe muss während seines Urlaubs in Spanien einen Vorgang bei einer Schweizer Bank erledigen und möchte eine Person seines Vertrauens in der Schweiz bevollmächtigen, ihn vor der Schweizer Bank zu vertreten. Eine in Spanien ansässige Deutsche hat eine Erbschaft in Deutschland abzuwickeln und benötigt die Unterstützung einer Person ihres Vertrauens, die sich darum kümmert. Es handelt sich hier in allen Fällen um Situationen, in denen eine andere Person bevollmächtigt wird und die Vollmacht in einem anderen Land wirksam werden muss, als dem, in dem sie erteilt wurde.

Vertretungsvollmachten, in denen eine Verfügungsbefugnis erteilt wird, müssen nach allen Gesetzgebungen der Welt öffentlich beglaubigt werden, um entsprechend wirksam zu sein. Das bedeutet, dass sie von einer öffentlich als Urkundsperson anerkannten Person (normalerweise einem Notar oder einem Beamten der öffentlichen Verwaltung) ausgestellt werden müssen. Die Urkundsperson bezeugt dann, dass der Unterzeichner der Vollmacht tatsächlich die Person ist, die sie zu sein angibt und dass sie im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist (oder dies zumindest angibt). Dadurch wird die Vollmacht ein „öffentliches Dokument“. Damit dieses öffentliche Dokument jedoch von der öffentlichen Verwaltung des Ziellandes anerkannt wird, muss die Befugnis der ausstellende Urkundsperson von einer im Zielland anerkannten Behörde des Ausstellungslandes bestätigt werden. Zum Beispiel, im Falle einer Vollmacht, die vor einem spanischen Notar erteilt wurde und in Deutschland wirksam sein soll, muss diese Vollmacht von den deutschen Behörden als echte notarielle Urkunde anerkannt werden. In den meisten Ländern unserer Umgebung geschieht dies mit der sogenannten „Apostille”. Im genannten Fall müsste das vom spanischen Notar erstellte Dokument von der Notarkammer mit der Apostille versehen werden, da diese die spanische Institution ist, die von den deutschen Behörden zur Beglaubigung der Unterschrift eines Notars anerkannt wird.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Vermietung von Feriendomizilen in Eigentümergemeinschaften

In einer der vorhergehenden Veröffentlichungen: https://blog.tarracoiuris.com/de/?p=352
wurde bereits auf die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vermietung von Feriendomizilen an Touristen eingegangen; hier sollen die Probleme zivilrechtlicher Art angesprochen werden, die bei der Vermietung von Immobilien entstehen können, die zu einer Eigentümergemeinschaft gehören.

Wie bereits dargestellt, beabsichtigt die Verwaltung, den Markt der Vermietung von Feriendomizilen zu regeln, indem soziale, finanzielle und steuerliche Maßnahmen ergriffen werden. Dies geschieht, da es sich um eine wirtschaftliche Aktivität handelt, die die Wohnungspreise beeinflussen kann, die ganze Stadtviertel verändert und das Zusammenleben der Anwohner beeinträchtigen kann, also politisch sehr sensible Themen betrifft. Die erst vor Kurzem entstandenen und sehr polemischen Kampagnen von Bürgerbewegungen und sozialen Gruppen gegen den Tourismus, im Sinne der verfolgten Interessen auch von einigen Massenmedien als Tourismusphobie bezeichnet, werden mit den sozialen Problemen begründet, die die Ferienwohnungen besonders in den historischen Zentren von Städten oder Anwohnergemeinschaften in touristischen Gebieten verursacht haben.

Die Verwaltung verpflichtet daher, zunächst eine Nummer des Identifikationsregisters für die Immobilie, die als Feriendomizil angeboten werden soll, einzuholen. Diese Nummer, die von der zuständigen Stelle der Generalitat de Catalunya (RTC) erteilt wird, beginnt mit den Buchstaben HUT, den Anfangsbuchstaben des Katalanischen für „Wohnung für touristische Nutzung“. Danach ist die Immobilie bei der regionalen Polizei anzumelden, um die jeweiligen Mieter, also die Feriengäste, die dort übernachten, registrieren zu können. Abschließend ist periodisch die Gebühr für den Aufenthalt in Touristikbetrieben, die so genannte IEET, zu entrichten.

Neben der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, sollte bei Feriendomizilen, die zu einer Eigentümergemeinschaft gehören, so zum Beispiel Wohnungen in einem Komplex oder Einfamilienhäuser mit einem Gemeinschaftsbereich (Swimming-Pool, Sportanlagen, etc.) in Betracht gezogen werden, dass diese bestimmten Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft unterliegen können, die die Vermietung der zum Komplex gehörenden Immobilien betreffen. So kommt es immer häufiger vor, dass eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer von Wohnungen oder Häusern sich darauf einigen, bestimmte Erwerbstätigkeiten in Wohnungen oder Häusern zu untersagen und diese somit für die Zukunft unterbinden. In diesem Sinne kann eine Eigentümergemeinschaft auch die Vermietung einer Immobilie während der Saison an Touristen untersagen. Um Eigentumsrechte vor derartigen Beschränkungen seitens der Eigentümergemeinschaft zu schützen, sollte professionaler Rat eingeholt und die konkrete Situation untersucht werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Erleichtern Sie Ihren Erben die Erbauseinandersetzung

Die Auseinandersetzung einer Erbschaft führt in vielen Fällen zu Konflikten zwischen den verschiedenen Familienmitgliedern. Der Erblasser kann dies auf verschiedenen Wegen durch verantwortungsvolles Handeln vor seinem Tod vermeiden.

Zweifelsohne ist das Miteigentum eines der rechtlichen Konstrukte, die im täglichen Geschäftsverkehr unserer Kanzlei die meisten Probleme schafft. Das Eigentum an Immobilien, Bankkonten, Fahrzeugen, etc. zu teilen, kann die wirtschaftliche, urkundliche und steuerliche Verwaltung dieser Vermögengegenstände sehr kompliziert machen und dadurch zu einer geringen Rendite oder sogar zu einem Wertverlust führen.

Ein Anzeichen dafür, dass Miteigentum nichts Wünschenswertes ist, ist schon daran erkennbar, dass es in den seltensten Fällen freiwillig begründet wird. Es entsteht meist als ungewünschte Folge eines anderen, vorherigen rechtlich relevanten Tatbestands, wie zum Beispiel der Beendigung einer Ehe, der Auflösung einer Gesellschaft oder einem Todesfall. Hier soll im Folgenden auf das Miteigentum an Vermögensgegenständen aus dem Versterben des ursprünglichen Eigentümers eingegangen werden, also auf Erbfälle.

Die einfachste und kostengünstigste Aufteilung einer Erbschaft ist die Erstellung eines Testamentes. Damit dieses Sicherheit bietet, sollte es öffentlich (von einem Notar) beurkundet werden und zuvor von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens geprüft werden. Die Auseinandersetzung der Erbschaft mittels Testament erfolgt gewöhnlich anhand von „Vermächtnissen“, durch die der Universalerbe verpflichtet wird, bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen zukommen zu lassen. Eine zusätzliche Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung seitens des Erbens ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Aushändigung bestimmter Nachlasswerte an die genannten Personen überwacht.

Eine weitere Form, Probleme bei der Erbauseinandersetzung zu vermeiden sind Schenkungen zu Lebzeiten. Die steuerlichen Kosten einer Eigentumsübertragung durch Schenkung sind denen einer Erbschaft ähnlich, jedoch hat diese den Vorteil, dass der Vorgang zu Lebzeiten des Übertragenden abgeschlossen wird. Im Gegensatz zum Testament hat diese Vorgehensweise jedoch den Nachteil, dass, wenn der Übertragende seine Entscheidung bereut, keine Möglichkeit mehr besteht, diese ohne die Mitarbeit des Begünstigten rückgängig zu machen.

Sei es nun auf eine oder auf die andere Weise, wem es wichtig ist, sein Andenken in einem harmonischen familiären Umfeld zu bewahren, sollte sich darum bemühen, seinen Nachlass vor seinem Tod so gerecht wie möglich aufzuteilen. Die Erben werden es dem Erblasser danken.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Die Bedeutung eines rechtlichen Beistands

Die Rolle und die Aufgaben eines Rechtsanwaltes bei gerichtlichen Prozessen sind den Mandanten, egal ob Kläger oder Beklagte gewöhnlich immer klar. Ohne die rechtliche Vertretung eines Anwalts ist es in Spanien gesetzlich in der Regel nicht erlaubt, Klage bei Gericht zu erheben; zudem sieht das Gesetz die eigene Verteidigung durch den Beklagten selbst nicht vor und untersagt diese sogar. Die Leistungen eines Rechtsanwalts sind aber nicht auf gerichtliche Angelegenheiten beschränkt. Ganz im Gegenteil. Unserer Erfahrung nach liegt der Grund für ein gerichtliches Verfahren in der Regel darin, dass der Mandant sich nicht schon früher von einem rechtskundigen Anwalt hat beraten lassen.

Wenn z.B. der Mandant den Beistand eines Rechtsanwaltes schon bei Abschluss des entsprechenden Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen hätte, hätte er sicherlich in vielen Fällen das gerichtliche Verfahren vermeiden können. Und gerichtliche Prozesse sind immer unangenehm, auch wenn man sie gewinnt! Oft wird die Ansicht vertreten, die Beratung eines Rechtsanwalts sei nicht nötig. Wer dieser Logik folgt, braucht dann natürlich auch keinen Immobilienmakler, keinen Vermögensberater, keinen Arzt…. Aber wenn man schwer krank ist, geht man auf jeden Fall zum Arzt. Warum geht man dann nicht zum Rechtsanwalt, wenn man ein wichtiges Geschäft abschließt? Wie viele Male im Leben kauft man ein Haus? Wie viele Male im Leben nimmt man eine Erbschaft an oder errichtet ein Testament? Sind diese Geschäfte nicht wichtig genug, um den Beistand eines Rechtsanwalts als nötig zu erachten? Wie gesagt, die wichtigste Funktion eines Rechtsanwalts in der Gesellschaft ist es keinesfalls, gerichtliche Prozesse zu führen, sondern ganz im Gegenteil, durch seinen Beistand und seine Beratung gerichtliche Prozesse zu vermeiden. Beistand: das ist gerade das, was das lateinische Wort AD-VOCATUS bedeutet. Der Advokat ist die Person, die man zur Beratung hinzuzieht, die Person an die man sich wendet, um ihren Beistand bei einem Vertragsabschluss oder Rechtsgeschäft zu erhalten.

Hierzu ein Beispiel: Im Rahmen der Entscheidung über einen Hauskauf, hat der Käufer mit vielen Fachkräften Kontakt. Er arbeitet mit professionellen Immobilienmaklern, vielleicht auch dem Geschäftsführer eines Bauunternehmens, wenn er sein eigenes Haus bauen möchte, in diesem Fall wird er auch einen Architekt benötigen, danach sicher auch einen Notar, etc. Jeder von ihnen hat seine eigene Funktion. Der Immobilienmakler sucht geeignete Objekte, die auf die Ansprüche des Käufers zutreffen, die Baufirma und der Architekt erstellen Pläne und bauen das Haus, der Notar beurkundet den Vertrag, in dem das Eigentumsrecht am Objekt anerkannt wird, damit es im Grundbuch (zwecks Öffentlichkeit und Wirksamkeit gegenüber Dritten) eingetragen wird. Aber keiner von ihnen hat ausschließlich die Pflicht, den Käufer unabhängig zu beraten. Jeder hat sein eigenes Interesse aber keiner hat die Pflicht, sich nur um die Interessen seines Kunden (sei er nun Käufer oder Verkäufer) zu kümmern. Wenn das Haus nicht verkauft wird, erhält der Immobilienmakler keine Provision. Wenn der Vertrag nicht beurkundet wird, bezieht der Notar kein Honorar. Der Rechtsanwalt wird aber (vom Mandanten selbst) bezahlt, und zwar unabhängig vom Vertragsabschluss und ausschließlich zur Verteidigung seiner Interessen und deshalb ist er die einzige Person, der der Mandant wirklich vertrauen kann. Er ist die einzige Person, die dem Mandanten frei heraus und ohne Konsequenzen für den eigenen Geldbeutel empfehlen kann: „Unterschreiben Sie diesen Vertrag besser nicht!“ Viele Mandanten kommen in die Kanzlei, nachdem sie einen Vertrag abgeschlossen haben und die Probleme schon entstanden sind. Dann kann der Rechtsanwalt nur versuchen, die Situation durch eine außergerichtliche Einigung oder durch ein gerichtliches Verfahren zu retten. Offensichtlich wäre die Situation wesentlich einfacher gewesen, wenn der Kunde den Vertrag nicht unter den gegebenen Umständen unterschrieben hätte. Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, vor der Unterzeichnung des Vertrags Rechtsanwalt „heranzuziehen“ (Advocatus – der Hinzugezogene, von Lateinisch: advocare).

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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