Die europäische Justiz zwingt die spanische Steuerverwaltung, die vorgesehenen Sanktionen für spanische Steueransässige bei Nichterklärung ihrer im Ausland belegenen Vermögensgegenstände zu ändern

Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte in einem vor Kurzem ergangenen Urteil, dass die Sanktionen zu Lasten Steueransässiger in Spanien, die ihre im Ausland belegenen Vermögensgegenstände nicht ordnungsgemäß erklären, „unverhältnismäßig” sind. Aus diesem Grund hat der Kongress im vergangenen Februar eine neue, weniger diskriminierende Regelung verabschiedet.

Vor einem Jahr erschien in diesem Blog ein Artikel zur Verpflichtung steuerlich in Spanien Gebietsansässiger, gegenüber der spanischen Steuerverwaltung eine Erklärung zur Gesamtheit ihrer im Ausland belegenen Vermögensgegenstände abzugeben, wenn deren Wert 50.000 Euro überstieg. Diese Erklärung war bei Wertänderungen von über 20.000 Euro zu aktualisieren.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte sich mit einem sehr hohen Bußgeld konfrontiert sehen, das sich auf bis zu 150% des Wertes der nicht erklärten Vermögensgegenstände belaufen konnte. Aber auch wenn der Verpflichtung nachgekommen wurde und die spanische Steuerverwaltung Unzulänglichkeiten in der vorgelegten Erklärung feststellte, konnten Bußgelder von bis zu 5.000 Euro pro falscher oder unterlassener Angabe erhoben werden.

Diese Regelung wurde zu einem Zeitpunkt einer schweren Finanzkrise verabschiedet, zu dem die Regierung die Einfrierung von Bankkonten und eine Kapitalflucht ins Ausland befürchtete. Sie konnte jedoch der Prüfung durch die Institutionen der Europäischen Union nicht standhalten, die diese als eindeutig als für Personen mit Anlagen im Ausland diskriminierend betrachtete. Die neue und an das Urteil des luxemburgischen Gerichts angepasste Regelung gleicht die Sanktionen den allgemeinen Steuerregelungen an, ohne dass es eine spezifische Diskriminierung für Vermögensgegenstände im Ausland gibt.

Auch die Verjährungsfristen der steuerrechtlichen Verstöße werden an die allgemeinen Regelungen angepasst, nachdem zuvor keine Verjährungsfristen für die fehlende Angabe von Vermögensgegenständen im Ausland bestanden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in französischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in spanischer Sprache

Engere Zusammenarbeit der europäischen Finanzbehörden

Im Laufe der Jahre konnten wir in unserer Kanzlei beobachten, wie das spanische Finanzamt die Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzämtern stetig weiter verbessert hat. Heute tauschen die Finanzämter verschiedenartigste Informationen zu den jeweiligen Steuerpflichtigen aus.
 
Bis vor einiger Zeit beschränkte sich die Zusammenarbeit auf die Verfolgung von Steuerpflichtigen mit einer vollstreckbaren Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ihres Landes, die beim spanischen Katasteramt eingetragenes Immobilienvermögen besaßen. Das spanische Finanzamt agierte dabei als Inkassostelle für die ausstehenden Verbindlichkeiten der ausländischen Steuerpflichtigen. Dies geschah anhand der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Eigentümern der Immobilien in Spanien, und zwar unabhängig davon, ob diese in Spanien gebietsansässig waren oder nicht.
 
Heute geht die Zusammenarbeit der Finanzämter weiter und umfasst ebenso die Abwicklung von Vorgängen oder Prüfungen, die auf der Grundlage, der vom ausländischen Finanzamt übermittelten Daten erfolgen. So haben wir erst vor Kurzem festgestellt, dass das deutsche und das britische Finanzamt das spanische Finanzamt über die bekannten Einkünfte ihrer jeweiligen Landsleute informieren, die scheinbar in Spanien ansässig oder gemeldet sind. Das spanische Finanzamt sendet diesen dann auf der Grundlage dieser Daten eine entsprechende Mitteilung und fordert die Zahlung der nicht erklärten Steuern mit den entsprechenden Sanktionen, die 50% des Betrags entsprechen, der zum gegebenen Zeitpunkt hätte gezahlt werden müssen. Hinzu kommen die Zinsen für den gesamten Zeitraum, seitdem die Steuer hätte abgeführt werden müssen. Sollten Sie in den letzten Wochen ein solches Schreiben erhalten haben, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater!

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in französischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in spanischer Sprache

Steuerliche Verpflichtungen der Eigentümer von Immobilien in Spanien

Wer Eigentümer einer Immobilie ist, sollte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuern aus dem Eigentum unabhängig von seinem Wohnort bewusst sein. In Spanien sind die Steuern für gebietsansässige und nicht gebietsansässige Eigentümer gleich und unterscheiden sich nur durch ihre Bezeichnung und Erhebung.

Eine Immobilie kann einen Gewinn erbringen, und zwar sowohl bei ihrer Vermietung oder Verpachtung als auch beim Verkauf. Auch das bloße Eigentum einer Immobilie erwirtschaftet nach der spanischen Steuergesetzgebung ein fiktives Einkommen. Über all diese Einkommensarten ist in Spanien eine Steuererklärung abzugeben. Für die Erhebung der entsprechenden Steuern ist das spanische Finanzamt zuständig. Dies ist in allen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und den Ländern der Umgebung so vereinbart. Diese Abkommen sind nach dem allgemeinen Modell für alle OECD Länder verfasst, nach dem Einkommen aus Immobilien in dem Land besteuert werden können, in dem sich die Immobilie befindet, und zwar unabhängig vom steuerlichen Sitz des Steuerzahlers.

Neben der Einkommensteuer an die staatliche Finanzverwaltung hat der Eigentümer aber noch weitere Steuern an andere Institutionen zu zahlen. Dies ist der Fall der Grundsteuer, die jedes Jahr von der Stadtverwaltung des Standortes der Immobilie erhoben wird. Bei Übertragung der Immobilie besteuert die Stadtverwaltung zudem den Wertzuwachs städtischer Grundstücke, den der Übertragende abzuführen hat.

In Katalonien und in einigen anderen autonomen Gebietskörperschaften existiert zudem eine weitere Steuer, die mit der an der Küste unter ausländischen Anlegern weit verbreiteten Tätigkeit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden ist. In diesem Fall besteht die Steuer aus einer geringen Gebühr die pro Person und Übernachtung in der Ferienunterkunft erhoben wird, welche zu diesem Zweck bei der Stadtverwaltung zu registrieren ist.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in französischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in spanischer Sprache

Steuerliche und verwaltungsrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen in Katalonien

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen in der Sommersaison sind zahlreiche Aspekte in Betracht zu ziehen, die den meisten ausländischen Investoren, die dieser Tätigkeit im Sommer an der Küste nachgehen, nicht bekannt sind.

Die katalanischen Vorschriften anhand derer die Vermietung von Ferienwohnungen geregelt werden, sind in den vergangenen Jahren verschärft worden. Der Hauptgrund für diese Verschärfung ist im Kampf gegen die Steuerhinterziehung zu suchen, da nur sehr wenige Vermieter von Ferienwohnungen die durch die Vermietung erzielten Einkünfte versteuern (obwohl dies sowohl für Gebietsansässige als auch für nicht Gebietsansässige obligatorisch ist).

Zudem gibt es jedoch noch einen weiteren und wichtigeren Grund, aus dem die katalanische Verwaltung die Vermietung von Ferienwohnungen regelt. Aufgrund des nicht immer vorbildlichen Verhaltens der Bewohner (die zudem jede Woche wechseln) sind die an der Küste und in den Altstädten der großen Städte, insbesondere in Barcelona, gelegenen Ferienunterkünfte zu einem sozialen Problem geworden. Wirtschaftlich gesehen sind sie weiterhin nicht unbedenklich, da es sich hier um unlauteren Wettbewerb gegenüber der Hotelbranche handelt.

Eigentümer sollten bedenken, dass sie eine Unterkunft nicht als Ferienwohnung anbieten dürfen, wenn diese nicht ordnungsgemäß bei der Gemeinde im Register für Feriendomizile eingetragen ist. Sollte dies dennoch geschehen, kann es zu sehr hohen Strafen kommen (auch wenn nur eine Anzeige im Internet geschaltet wurde, ohne dass es je zu einer Vermietung gekommen ist). Zur Eintragung in dieses Register erfolgt zunächst eine bürokratische Kontrolle der Bewohnbarkeit und des Vorliegens eines Energiepasses für die Immobilie. Danach erfolgt die Registrierung in einer Datenbank der Steuerbehörden zwecks Geltendmachung der entsprechenden Kurtaxe (die pro Bewohner und pro Übernachtung abzuführen ist) und der anfallenden Einkommensteuer.

Das Registrierungsverfahren einer Immobilie als Ferienwohnung kann zu unerwarteten Komplikationen führen (durch die die Vermietung gesetzlich unzulässig werden kann). Sollten Sie beabsichtigen, ein Appartement oder ein Haus an Touristen zu vermieten, stehen wir Ihnen gern bei der Registrierung der Immobilie, der Erstellung der Mietverträge und der Erfüllung sämtlicher steuerlicher und formeller Verpflichtungen zur Seite.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in französischer Sprache

Spanien muss die steuerliche Benachteiligung von nicht Gebietsansässigen bei Erbschaften abstellen

Am 16. November 2011 haben wir in unserem Blog einen Artikel über die Anzeige der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Anzeige erfolgte aufgrund der Diskriminierung von nicht Gebietsansässigen bei Erbschaften. Nach einem sehr langen Prozess haben nun die Richter in Luxemburg der Kommission Recht gegeben.

Am 3. September 2014 hat das Gericht der Europäischen Union zum Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien aufgrund von Verstoß gegen die Gründungsverträge der Union das Urteil C127/12 gefällt. In ihrer Klage beantragte die Kommission beim Gerichthof eine Erklärung, nach der Spanien gegen seine Verpflichtungen als europäischer Mitgliedsstaat verstöße, da die steuerliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen Gebietsansässiger und nicht Gebietsansässiger unterschiedlich ausfiel. Dadurch zahlen nicht Gebietsansässige für Erbschaften oder Schenkungen in Spanien weitaus höhere Steuern als Gebietsansässige

Die Klage der Europäischen Kommission ging aus einem Prozess hervor, der bereits 2007 begonnen hatte und in dem die Regierung der Gemeinschaft, Spanien aufgefordert hatte, seine Gesetzgebung zur Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften zu ändern. Es wurde eine leichte Änderung vorgenommen, die die Kommission jedoch nicht zufriedenstellte, so dass sie Spanien schließlich verklagte. Trotz der Versuche Spaniens, sich zu verteidigen, wurde letztendlich geurteilt, dass das spanische Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gegen den freien Kapitalverkehr verstößt, eine der grundlegenden Freiheiten, die von der Union zu schützen sind.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache

Neue Kampagne des spanischen Finanzamts um die Zahlung der Einkommensteuer der Nicht-Residente zu verlangen

Die Ausländer, die in Spanien nicht steuerlich gemeldet sind, die aber Eigentum in Spanien besitzen, müssen jedes Jahr eine Steuererklärung über ihre Einkommenssteuer dem staatlichen Finanzamt vorlegen. Es handelt sich um die sogenannte Impuesto de la Renta de No Residentes (Einkommenssteuer der Nicht Residente).

Das spanische Finanzamt war bisher nicht sehr streng, um das zu kontrollieren, dass die Nicht-resident Eigentümer diese Einkommensteuer zahlen. Viele Eigentümer kennen diese Pflicht überhaupt nicht und viele andere verstehen das nicht, warum sie eine Einkommenssteuer in Spanien erklären und zahlen müssen, obwohl sie hier kein Einkommen erhalten, weil sie hier nur ihren Urlaub verbringen, und weder arbeiten oder Zinseinahmen aus Geldanlagen bei der Bank haben. Auch Mieteinnahmen aus den Inmobilien fallen in der Regel nicht an. Trotzdem ist das blosse Besitzen vom Grundeigentum in Spanien (wie in anderen europäischen Ländern auch) fiskalisch als ein Einkommen anzusehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermietet oder verpachtet wird. Die staatlichen Steuernormen gehen davon aus, dass man einen Profit aus den Inmobilien sowieso erhält, auch wenn diese Objekte nicht vermietet werden, wenn das Eigentum nicht das eigene Domizil ist oder wenn das Eigentum nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten gewidmet ist, was bei Nicht Residente niemals der Fall sein kann.

Anders als bei der  gemeindlichen Grundsteuer, die sogennante IBI, die jede Gemeinde dem jeweiligen Eigentümer jedes Jahr abverlangt, die aber von der Gemeinde selbst kalkuliert und gefordert wird, bei der staatslichen Einkommenssteuer von Nicht Residente, muss jedes Jahr eine eigene Steuererklaerung von dem gleichen Steuerzahler vorbereitet, kalkuliert und dem Finanzamt vorgelegt werden.

Diesen Monat haben viele Eigentümer, die in Spanien nur ihre Ferien in Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser verbringen, einen Brief des spanischen Finanzamts erhalten, wobei das erinnert wird, dass diese Einkommenssteuer von Nicht Residenten existiert und bezahlt werden muss. Bisher war aber das Finanzamt betreffend dieser Steuer sehr grosszügig. Da die wirtschaftliche Situation so schlecht ist, sieht es so aus, dass das Finanzamt jetzt strenger wird, damit diese Steuer von allen Nicht Residenten, die in Spanien Eigentum besitzen, erklärt und bezhalt wird.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache

Risikos beim Ankauf von Inmobilien, die vererbt worden sind

Ein Haus zu kaufen ist immer eine wichtige Entscheidung, weil es sich um eine erhebliche Investition handelt. Deshalb muss man immer an die Folgen denken und ganz klar haben, was für Risikos man bei einem konkreten Kauf eingeht.

Jeder Fall hat seine eigene Problematik. Heute möchte ich über einen Fall sprechen,  der typisch ist: die Kinder oder der Ehegatte einer verstorbenen Person erben das Haus oder die Wohnung, wo diese Person ihres ständige Domizil hatte; bei der erforderlichen notariellen Verhandlung, wo diese Erbschaftsannahme formalisiert ist, und um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermindern, hören die Erben gern auf den Vorschlag, das in der Erbschaftsannahmeurkunde zu  erklären,  dass sie keine Absicht haben, dieses Objekt innerhalb fünf Jahren zu verkaufen. Damit zahlen sie vielleicht überhaupt keine Erbschaftssteuer und kann die Erbschaftsannahmeurkunde im Grundbuch reibungslos eingetragen werden.

Nach ein paar Jahren, haben die Erben das vergessen, dass sie diese steuerbefreiende Erklärung in dem Moment der Erbschaftsannahme beurkundet haben und dann kommt ein Interessent, der einen sehr guten Kaufpreis für das Objekt anbietet (das passierte oft in den goldenen Jahren, bevor die Krise anfing!). Dann entschliessen die Erben sich, zu verkaufen und damit kauft der Käufer und zählt den höhen ausgemachten Preis. Sogar kann eine Bank dabei einschalten, um das Geschäft zu finanzieren, mit der Garantie, dass das Objekt vom Käufer theoretisch frei von Belastungen erworben ist. Aber das ist nicht absolut richtig: es gibt doch eine Belastung, die im Grundbuch eingetragen und zu sehen ist, an die aber niemand (weder der Käufer, noch der Notar, der das Geschäft beurkundet, noch die Bank, die ihr Geld riskiert) denkt: das Finanzamt hat das Recht, die Steuererklärungen zu revidieren, die bei jeder Eigentumsumtragung vorgelegt worden sind, und wenn das Finanzamt nicht damit einverstanden ist, was bei der Umtragung für Steuer kalkuliert und bezahlt worden war, kann das Finanzamt einseitig neue Steuerkalkulationen machen mit der Garantie, dass das Objekt sowieso belastet wird, um diese Verantwortung gegenüber des Finanzamts zu decken, unabhängig wem dieses Objekt heute gehört. Das würde bedeuten (in dem Falle, der wir bisher geschildert haben), dass eine böse Überraschung vom Finanzamt bei dem Käufer des vererbten Inmobiliens eintreten könnte, wenn das Finanzamt das entdeckt, dass die Bedingungen für eine bestimmte Steuerbefreiung nicht aufrechterhalten worden sind:  das Objekt, das durch die Erbschaft ohne Zahlung der Steuer dank der Steuerbefreiung umgetragen worden war, müsste jetzt eine dem heutigen Eigentümer völlig fremde Verantwortung tragen. Und die von dem Finanzamt einseitig kalkuliert Erbschaftsteuer der Kinder oder der Ehegatten für ein normales Haus (plus Strafen, Zuschläge und Zinsen) kann ein hohes Prozent des Werts des Objekts werden.

Wir empfehlen deshalb immer, überhaupt keinen Kaufvertrag oder Vorvertrag zu unterschreiben, ohne dass ein Rechtsanwalt die Problematik des betreffenden Falles überprüft. Dieser Fall ist nur ein Beispiel der Probleme, vor denen ein Käufer stehen könnte, wenn der Kaufvertrag ohne Überprüfung unterschrieben worden ist. Aber es gibt umheimlich viele andere Fallen, wo man aufpassen muss. Das Finanzamt ist in diesem Moment geldgierig, weil es aufgrund der Krise keine Einnahme gibt und, da die müssigen Beämter des Finanzamts heute nicht mehr zu tun haben, sind alle dabei, die Rechtsgeschäfte (Erbschaftsannahmen, Verkäufe, Schenkungen usw.) zu prüfen, die in den letzten vier Jahren beurkundet sind, um das zu versuchen, Ausrede zu entdecken, um Revisionen der damals vorgelegten Steuererklärungen zu machen, wobei neue Liquidationen kalkuliert werden, um zusätzliche Summe als Steuer zu verlangen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache

Die europäischen Steuerbehörden verstärken ihre Zusammenarbeit

Im Laufe der Jahre haben wir in unserem Büro gesehen, wie das spanische Finanzamt seine Kanäle von Zusammenarbeit mit anderen europäischen Steuerbehörden verbessert hat: jetzt werden alle Arten von Informationen über ihre jeweiligen Steuerzahler ausgetauscht.

Diese Zusammenarbeit beschränkte sich bisher auf die Verfolgung von Immobilien, die in öffentlichen Registern in Spanien auf dem Namen von ausländischen Steuerzahler eingetragen waren, die vollstreckbaren Schulden mit dem entsprechenden ausländischen Finanzamt hatten. Die spanischen Steuerbehörden fungierten einfach als Geldeintreiber, um die Forderungen der ausländischen Finanzämter gegen diese Eigentümer in Spanien (resident oder nicht resident) geltend zu machen.

Jetzt wird die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden viel weiter gehen und wird im Rahmen von Verwaltungs- oder Inspektionsverfharen entwickelt, welche auf der Grundlage von Daten und Indikatoren eingeleitet werden, die durch ausländische Steuerbehörden beigefügt sind.

Der häufigste Fall ist die Erfahrung der ausländischen Rentner, die in Spanien leben, deren ausländichen Pensionen im Prinzip Steuerfrei sind. Diese Rentner sind jedoch verpflichtet, ihre Pension aufgrund der Progressivität der Einkommensteuern zu erklären: das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und anderen Ländern betrachtet die Renten, die aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates im Wohnsitzstaat bezahlt werden, als Steuerfrei im Sinne der Einkommensteuer. Ausgehend von dieser Prämisse halten viele ausländischen in Spanien ansässigen Rentner für unnötig, die Pflicht zu erfüllen, eine jährliche Steuererklärung über die persönlichen Einkommen abzugeben. Allerdings erhalten viele dieser Rentner Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder Bankzinsen, die den spanischen Steuerbehörden deklariert werden müssen. Darüber hinaus ergänzen die meisten dieser Rentner ihre Einkünfte aus Mitteln des Staates mit anderen Renten aus privaten Mitteln, die in der Regel viel höher sind. Aufgrund der Progressivität der Eikommensteuer ist der Prozentsatz, der auf das Gesamteinkommen von jemanden mit Wohnsitz in Spanien entsprechen würde, derjenige, der auf diese anderen privaten nicht steuerfreien Einkommen angewandt werden muss, um die Steuer zu berechnen, die in Spanien deswegen bezahlt werden muss. Als Ergebnis kann der endgültige Betrag der an den spanischen Fiskus gezahlten Steuer viel höher sein.

In diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten hat der spanische Staat auf die Inanspruchnahme der Differenz zwischen dem wirklich bezahlten Betrag und demjenigen, der hätte gezahlt werden müssen, gegriffen. Und verlangt allen Betroffenen auch ihre offiziellen Pflichten gegenüber dem Fiskus zu erfüllen. Und all dies dank der wertvollen Zusammenarbeit von ausländischen Steuerbehörden, die einst von der Verfolgung von Immobilien ihrer Landsleute in Spanien, profitierten.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in russischer Sprache
Lesen Sie diesen Artikel in englischer Sprache

Welche Steuern werden fällig bei der Vermietung meines Ferienhauses?

Die meisten Touristen, die Spanien besuchen, wählen für ihre Unterkunft eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus. Wer Grundeigentum in Spanien besitzt und dieses während der Feriensaison vermieten möchte, sollte wissen, welche Steuern er an die öffentlichen Behörden Spaniens abzuführen hat.

Ein Ferienhaus wird meist für die Urlaubszeit, also für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monate vermieten. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Vermietung dieser Immobilie immer als Vermögenseinkommen betrachtet und muss in der jährlichen Erklärung der Einkommensteuer mit einbezogen werden. Die notwendigen Ausgaben für das Aufrechterhalten des Ferienhauses und für seine Vermarktung sind von diesen erklärten Einnahmen absetzbar, aber nur, wenn diese Aufwendungen in der Zeit abgerechnet werden, wo das Ferienhaus oder die Ferienwohnung an Dritte vermietet wird. Dennoch darf man nicht ausser acht lassen, dass diese Ferienhäuser auch während der Periode, in denen sie nicht vermietet werden, ebenso steuerrechtlich Einnahmen erzielen, die nach dem Einkommenssteuergesetz deklariert werden müssen. Das ist so, weil der bloße Besitz einer Immobilie, die nicht das Domizil des Steuerpflichtigen ist, in den spanischen Steuervorschriften immer als Einkommen gilt, auch wenn tatsächlich keine Einnahmen erzielt werden, weil der Wohnraum nicht vermieten ist. Diese fiktive Einnahme entspricht einem Betrag, der aus der Anwendung eines kleinen Prozentsatzes des Katasterwert der Liegenschaft herausgerechnet wird. Dieser Katasterwert ist ein objektiver Wert, der von den öffentlichen Behörden unter bestimmten Bewertungsvorschriften etabliert wird. In dem Zeitraum indem die Liegenschaft nicht vermietet ist, darf kein Abzug von Aufwendungen stattfinden.

Alle Privatpersonen sind verpflichtet eine Jahreseinkommenssteuererklärung beim spanischen Finanzamt einzureichen, wenn sie Eigentümer von Immobilien in Spanien sind, die nicht ihr formeller erster Wohnsitz sind (resident). Dies bedeutet, dass alle Besitzer eines Ferienhauses in Spanien, im Land ansässig oder nicht ansässig, immer verpflichtet sind, jährlich dieser Erklärung vorzulegen, auch wenn die Immobilien nicht vermietet werden. Vielen ausländischen Eigentümern ist diese Verpflichtung nicht bewusst. Oftmals gehen sie davon aus, dass sie mit der Bezahlung der gemeindlichen Grundsteuer (IBI), alle ihre Steuerpflichten erfüllt haben. Aus Unwissen wird häufig die Steuererklärung für das Ferienhaus nicht abgegeben. Im Anbertacht der leeren Kassen Spaniens hat die Finanzverwaltung nun darauf verstärkt ihr Augenmerk.

Trotzdem könnte das Vermieten eines Ferienhauses als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden und müsste als solche nach den EStR deklariert werden, wenn es sich unter den folgenden Umständen herausbildet:

  •   Es gibt mindestens einen Raum, der für die Abwicklung der Tätigkeit gewidmet ist.
  •   Es gibt einen full-time Arbeitnehmer, um bei der Entwicklung der Tätigkeit zu arbeiten.

 

Alles, was bisher erwähnt wurde, bezieht sich auf die Einkommenssteuer von Privatpersonen. Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer, ist die allgemeine Regel, dass die Vermietung des Objekts nicht besteuerert wird, solange sich der Vermieter nicht verpflichtet Hoteldienstleistungen zu verrichten, wie z. B. die Reinigung der Wohnung und den Wechsel der Bettwäsche und Handtücher mindestens einmal pro Woche.

Hierrunter fällt jedoch nicht die Endreinigung und die technische Hilfe für die Reparatur und Aufrechterhaltung von Sanitär-, Elektro-, und Glasinstalationen, Jalousien, Schlösser und Geräte, auch wenn die Immobilie nur eine Woche vermitete war.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in Englisch
Lesen Sie diesen Artikel auf Russisch

Die Vorbereitung einer Erbschaft mittels einer Schenkung; Vorteile einer Schenkung von Todes wegen

Der Tod ist nicht vorhersehbar, aber in bestimmten Fällen können wir uns dem nahen Ende bewusst sein, beispielsweise im hohen Alter oder bei schwerer Krankheit. In Katalonien gibt uns das Gesetz für diese Fälle eine nahezu unbekannte Möglichkeit die Aufteilung und die Kosten unseres Erbes abzusehen. Diese Methode heißt Schenkung von Todes wegen und bietet viele Vorteile gegenüber der herkömmlichen Vererbung.

Die Schenkung von Todes wegen (lat. mortis causa) ist eine Art der Schenkung, die das katalanische Recht einräumt und die man immer benutzen kann, wenn das Objekt der Schenkung eine Immobilie in Katalonien ist. Sie hat viele Vorteile im Hinblick auf die einfache Schenkung sowie auf die Erbschaft. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu  befolgen, damit die Behörden sie als solche anerkennen. Es handelt sich dabei um die Schenkung von Gütern, zunächst ohne die Übertragung des Eigentums. Diese wird wirksam mit dem Eintritt des Todes. Das gemeine spanische Recht (das in anderen Regionen ausser Katalonien anwendbat ist) betrachtet sie nicht wirklich als Schenkung, sondern als Vermächtnissen und diese sind letwilligen Verfügungen.

Aber in Katalonien gibt es ein eigenes Rechtsinstitut und es erlaubt jene Schenkung von Todes wegen unter den folgenden, eng miteinander verknüpften Voraussetzungen:

  • Freie Widerruflichkeit für den Schenkenden, was zugleich bedeutet, dass eine Eigentumsübertragung (zunächst) nicht erfolgt.
  • Die Unwirksamkeit im Falle des Vorversterbens des Beschenkten: das bedeutet dass die Anwartschaft unwirksam wird, wenn der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt. In diesem Fall bleibt immer das Eigentum beim Schenkenden und dieses ist keinen Beschränkungen unterworfen.

Der wichtigste Vorteil im Vergleich zu einer gemeinen Schenkung ist steuerlicher Natur.
Bei der einfachen Schenkung wird die Steuer fällig in dem Moment, in dem die Vermögensübertragung stattfindet. Bei der Schenkung von Todes wegen kann man die Anmeldung und die Bezahlung der Steuer aufschieben bis zum Eintritt des Todes des Schenkenden. Die gemeine Schenkung dagegen unterfällt der Schenkungssteuer, die keinen Freibetrag kennt. Die Schenkung von Todes wegen wird dagegen im Moment des Todes des Schenkenden steuerlich behandelt wie ein Vermächtnis und unterliegt dann der Erbschaftssteuer, so dass der Erbschaftssteuerfreibetrag zur Geltung kommt.

Aber es gibt auch andere Vorteile gegenüber anderen Arten der Vermögensübertragung von Todes wegen (wie beispielsweise der testamentarischen), insbesondere die Leichtigkeit der Handhabung. Man muss nicht genau den Erben bestimmen oder das festlegen, wer ein bestimmtes Vermächtnis auszubezahlen hat, schließlich muss auch nicht die Wirksamkeit des Testaments bestätigt werden.

Dies alles hat besondere Bedeutung bei der Vermögensübertragung von Ausländern. Deren Erbfolge beurteilt sich stets nach dem jeweiligen nationalen (ausländischen) Recht. Hierdurch bekommen die Behörden des jeweiligen Landes die Möglichkeit sich einzuschalten. Mit der Schenkung von Todes wegen vermeiden wir alle Arten eines Eingriffs nationaler Behörden des Schenkenden, sowohl im Moment des Vertragsschlusses als auch in dem des Vollzugs der Schenkung. Der Eigentumstitel der Vermögensübertragung entsteht bereits ordnungsgemäß zu Lebzeiten des Schenkenden . Für den Vollzug der Vermögensübertragung bedarf es abgesehen von der Sterbeurkunde des Schenkenden keiner weiteren Unterlagen.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

Lesen Sie diesen Artikel in Englisch