Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte in einem vor Kurzem ergangenen Urteil, dass die Sanktionen zu Lasten Steueransässiger in Spanien, die ihre im Ausland belegenen Vermögensgegenstände nicht ordnungsgemäß erklären, „unverhältnismäßig” sind. Aus diesem Grund hat der Kongress im vergangenen Februar eine neue, weniger diskriminierende Regelung verabschiedet.
Vor einem Jahr erschien in diesem Blog ein Artikel zur Verpflichtung steuerlich in Spanien Gebietsansässiger, gegenüber der spanischen Steuerverwaltung eine Erklärung zur Gesamtheit ihrer im Ausland belegenen Vermögensgegenstände abzugeben, wenn deren Wert 50.000 Euro überstieg. Diese Erklärung war bei Wertänderungen von über 20.000 Euro zu aktualisieren.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte sich mit einem sehr hohen Bußgeld konfrontiert sehen, das sich auf bis zu 150% des Wertes der nicht erklärten Vermögensgegenstände belaufen konnte. Aber auch wenn der Verpflichtung nachgekommen wurde und die spanische Steuerverwaltung Unzulänglichkeiten in der vorgelegten Erklärung feststellte, konnten Bußgelder von bis zu 5.000 Euro pro falscher oder unterlassener Angabe erhoben werden.
Diese Regelung wurde zu einem Zeitpunkt einer schweren Finanzkrise verabschiedet, zu dem die Regierung die Einfrierung von Bankkonten und eine Kapitalflucht ins Ausland befürchtete. Sie konnte jedoch der Prüfung durch die Institutionen der Europäischen Union nicht standhalten, die diese als eindeutig als für Personen mit Anlagen im Ausland diskriminierend betrachtete. Die neue und an das Urteil des luxemburgischen Gerichts angepasste Regelung gleicht die Sanktionen den allgemeinen Steuerregelungen an, ohne dass es eine spezifische Diskriminierung für Vermögensgegenstände im Ausland gibt.
Auch die Verjährungsfristen der steuerrechtlichen Verstöße werden an die allgemeinen Regelungen angepasst, nachdem zuvor keine Verjährungsfristen für die fehlende Angabe von Vermögensgegenständen im Ausland bestanden.
Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt
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