Im vergangenen Jahr mussten Vermieter von Ferienunterkünften in Spanien eine besondere Vermietungsregistrierungsnummer (NRUA) beantragen, um ihre Objekte online anbieten zu können. Um diese Registrierung aufrechtzuerhalten, müssen sie nun verschiedene Meldepflichten erfüllen.
Vermieter von Unterkünften, die zur Kurzzeitvermietung bestimmt sind, müssen eine Informationsmeldung einreichen, welche die im Vorjahr in diesen Objekten durchgeführten Aktivitäten detailliert auflistet und jede Kategorie und Art der Vermietung angibt. Diese Meldung enthält eine anonymisierte Liste der Vermietungen, die von Gastgebern oder Vermietern über Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen getätigt wurden.
Diese Informationsmeldung für Kurzzeitvermietungen muss jährlich im Februar eingereicht werden und bestimmte Informationen zu den im Vorjahr getätigten Vermietungen enthalten. Für jede Immobilie, oder für jedes Schiff oder Wasserfahrzeug, das zur Kurzzeitvermietung bestimmt ist, muss eine separate Meldung eingereicht werden. Für jede NRUA (besondere Vermietungsregistrierungsnummer) wird angegeben, ob der Vermietungszweck Urlaub oder Tourismus, Arbeit, Studium, medizinisch bedingter Umzug oder ein anderer Grund war. Bestehen begründete Zweifel am angegebenen Nutzungszweck, kann das Grundbuchamt zusätzliche Unterlagen anfordern.
Die Nichterfüllung dieser Anforderungen führt zum Entzug der Vermietungsregistrierungsnummer.
Carlos Prieto Cid
Rechtsanwalt
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