Erben in Spanien

Der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein traumatisches Erlebnis. Dies gilt umso mehr für diejenigen, die nicht nur unter dem Verlust der Person leiden, sondern zudem Erben sind und sich zwecks Abwicklung der Erbschaft einer Reihe von Verwaltungsverfahren stellen müssen, die, in welchem Land auch immer, ihre Komplikationen mit sich bringen. Für Personen, die in einem anderen Land leben, als dem Land, in dem sich das Vermögen des Erblassers befindet oder wenn der Erbe kein Staatsangehöriger des Landes war, in dem er wohnte, gestaltet sich die Situation umso schwieriger.

In sämtlichen Ländern unserer Breitengrade wird zunächst die Sterbeurkunde des Standesamtes benötigt, mit der der Tod des Erblassers bescheinigt wird, um dann die Übertragung des Vermögens des Erblassers auf die Erben einleiten zu können. Muss die Sterbeurkunde in einem anderen Land als dem Ausstellungsland vorgelegt werden (wie dies der Fall der Ausländer ist, die außerhalb Spaniens sterben, aber in Spanien Vermögensgegenstände besitzen), so muss die Urkunde international gültig sein. Dazu ist es erforderlich, die sogenannte „Apostille” einzuholen.

In Spanien ist neben dem Versterben des Erblassers auch nachzuweisen, ob in Spanien ein Testament errichtet wurde (oder nicht). Dazu kann mit der Sterbeurkunde eine Bescheinigung beim Generalregister für Testamente des Justizministeriums eingeholt werden. Wurden ein oder mehrere Testamente vor einem spanischen Notar errichtet, so informiert das Register über den Notar und das Datum der Beurkundung. Da die Möglichkeit besteht, dass die Hinterbliebenen nicht über das Vorliegen eines Testaments informiert sind, ist das Generalregister sehr nützlich und trägt zur Gewährleistung ihrer Rechte bei. Auch wenn keine Testament errichtet wurde, wird dies vom Register bescheinigt.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Homeoffice aus Spanien

Das Arbeiten im Homeoffice ist keine vorübergehende Mode, die aus der Corona-Pandemie entstanden ist. Sie wird sich dank ihrer zahlreichen Vorteile immer stärker in unserer Gesellschaft etablieren. Bis vor Kurzem kamen meine Mandanten vor allem im Urlaub und im Rentenalter nach Spanien. Heute spielen immer mehr Menschen mit dem Gedanken, hierherzuziehen und von hier aus zu arbeiten, während sie die Annehmlichkeiten eines Wohnorts am Meer genießen.

Vor etwas mehr als einem Jahr, als noch niemand etwas von der Pandemie und den gesellschaftlichen Änderungen, die diese mit sich gebracht hat, ahnte, haben wir in unserem Blog einen Artikel zu den Chancen und Risiken der Arbeit aus dem Homeoffice veröffentlicht. Hier soll noch etwas näher auf diese Situation unter arbeitsrechtlichen Aspekten eingegangen werden. Zum Beispiel, wenn eine in Spanien wohnhafte Person Leistungen für einen Empfänger in einem anderen Land erbringt, beispielsweise in Deutschland. Diese Situation wird zunehmend häufiger und es gibt sogar Stadtverwaltungen und Unternehmen in Urlaubsorten, die dies unter dem Motto „Ferien das ganze Jahr“ bewerben. Dabei kann der Zugezogene dann, nachdem er seinen beruflichen Verpflichtungen aus dem Homeoffice nachgekommen ist, die Vorteile eines Urlaubsortes genießen.

Erfolgt bei der Arbeit für eigene oder fremde Rechnung aus dem Homeoffice die Leistungserbringung in einem Land für einen Empfänger in einem anderen Land, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Arbeitsgesetzgebung und insbesondere nach den dafür geltenden Sozialversicherungsverpflichtungen. In diesem Zusammenhang wurden für den Europäischen Wirtschaftsraum Vereinbarungen getroffen, die den Arbeitnehmer verpflichten, sofern es sich um eine zeitlich befristete Situation handelt, anhand eines international anerkannten Dokuments nachzuweisen, welches staatliche Sozialversicherungssystem für seine Situation und die Zahlung seiner Beiträge zuständig ist. Dies sollte nie aus den Augen verloren werden, um stets den steuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten sowie den Verpflichtungen aus der Sozialversicherung der staatlichen Gesetzgebung gerecht zu werden. Die Kasuistik ist dabei sehr weit gefächert und erfordert in jedem Fall eine professionelle Beratung, um eine entsprechende Rechtssicherheit zu bieten.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Professionelle Leistungen für im Ausland ansässige Rentner

Nach einem langen Arbeitsleben haben wir alle es verdient, unsere Rente zu genießen. Viele von uns hegen den Wunsch, den Lebensabend im Ausland zu verbringen. Bei dieser Entscheidung stellen sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Rente. Um als in Spanien ansässiger Ausländer eine Rente zu beziehen, ist eine Reihe von Aspekten in Betracht zu ziehen, die sich sehr komplex gestalten können.

Die spanische Gesetzgebung zum Thema Rente ist sehr umfangreich, kommt aber nicht auf Ausländer zur Anwendung, die eine Rente aus dem Ausland beziehen. Diese unterliegen den bilateralen Abkommen zur sozialen Sicherheit. In Spanien ist die für die soziale Sicherheit zuständige Behörde die Sozialversicherung – auf Spanisch „Seguridad Social”.

Eine der häufigsten Situationen ist der Wunsch, nach der Pensionierung im Heimatland ins Ausland zu ziehen. Dabei stellt sich die Frage, was in Betracht zu ziehen ist, um sicherzustellen, dass die Rente auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter gezahlt wird. Es sind daher eine Reihe von Dokumenten vorzubereiten, die bei der Behörde für soziale Sicherheit im Staat, der die Rente zahlt, vorzulegen sind.

Ein weiterer Aspekt besteht in der Notwendigkeit, regelmäßig zu bestätigen, dass der Empfänger der Rente lebt und weiterhin berechtigt ist, diese zu erhalten. Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang können zur Aussetzung der Zahlungen führen und dem Rentner im Ausland schwere Probleme verursachen.

Eine andere Problematik ist die der Personen, die den größten Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland gearbeitet haben, nun aber im Ausland tätig sind und dort bleiben und in Rente gehen möchten. In diesem Fall ist die rentabelste Option nach Maßgabe der anwendbaren internationalen Abkommen für die im jeweiligen Land gearbeiteten Zeiträume zu ermitteln.

Es gibt also vielfältigste Situationen, die in einigen Fällen aufgrund der Unterschiede zwischen den Gesetzgebungen der Länder zum Mindestalter für die Rente, der Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Anforderungen für beitragsunabhängige Renten, etc. zu sehr komplexen Situationen führen können. Daher ist es immer anzuraten, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn derart bedeutende Fragen am Ende unseres Arbeitslebens entschieden werden sollen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Die Patientenverfügung: Damit niemand für Sie entscheidet, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können

In kritischen Momenten unseres Lebens besteht die Möglichkeit, dass die uns nahestehenden Personen sich gezwungen sehen, Entscheidungen über unsere medizinische Versorgung oder unseren unmittelbaren Verbleib zu treffen, weil wir selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Wir können ihnen bei diesen Entscheidungen helfen, indem wir eine Patientenverfügung registrieren lassen.

Für den Fall einer schweren Erkrankung, durch die die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt wird, besteht die Möglichkeit, vor einem Notar oder vor Zeugen ein Dokument zu unterzeichnen, in dem geregelt wird, wer für uns entscheiden soll und wer der Ansprechpartner für die behandelnden Ärzte ist, die die entsprechenden Entscheidungen umsetzen. Zudem können wir bereits im Vorhinein unsere persönlichen Kriterien definieren, die zur Anwendung kommen sollen, wenn es uns aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, unseren Willen direkt zum Ausdruck zu bringen.

Bei diesen persönlichen Kriterien handelt es sich zum Beispiel um unsere Vorstellung von Lebensqualität in Bezug auf Schmerztoleranz oder die Unabhängigkeit in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse. Auch kann geregelt werden, wo wir unsere letzten Tage verbringen wollen oder in welchen Situationen bestimmte persönliche Kriterien angewendet werden sollen (Demenz, unheilbare Krankheit, etc.)

Außer den Regelungen wer für uns entscheiden kann, nach welchen Kriterien und in welchen Situationen sowie zu welchen Fragen, können auch noch weitere genaue Anweisungen zum ärztlichen Vorgehen mit der eigenen Person gegeben werden, z.B. dass nicht gewünscht wird, das Leben mit lebenserhaltenden Maßnahmen zu verlängern. Andere Aspekte, die geregelt werden können sind zum Beispiel der Wunsch nach spirituellem Beistand oder die Genehmigung einer Organspende.

In Katalonien kann die Patientenverfügung in das entsprechende Register des Gesundheitsministeriums eingetragen werden, so dass die Ärzte, für die diese Information relevant ist, einfach darauf zugreifen können. Zudem wird die Patientenverfügung in die Krankheitsgeschichte aufgenommen und kann auch von den zuständigen Ärzten im Rest des spanischen Staats abgerufen werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Im Ausland erben (2)

Im letzten Artikel haben wir Sie über die ersten Schritte der Akzeptierung einer Erbschaft als Ausländer in Spanien informiert. Hier geht es uns nun um eine Frage von höchster Aktualität, die Feststellung des oder der Erben der verstorbenen Person durch die zuständigen Behörden. Ab diesem Sommer sind dafür die Behörden des Landes zuständig, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, und zwar ganz im Gegenteil zu dem, was bisher in den meisten europäischen Ländern galt.

Schon vor einem Jahr haben wir hier von den bedeutenden rechtlichen Änderungen berichtet, die 2015 für Erbschaften von Ausländern in allen Gemeinschaftsländern mit der Ausnahme von Großbritannien und Dänemark in Kraft treten http://blog.tarracoiuris.com/de/?p=187. Da nun die Behörden des Wohnsitzlandes für die Bestimmung des oder der Erben des Verstorbenen zuständig sein werden, wenden diese, sofern im Testament nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das Recht eben dieses Wohnsitzlandes an. Ist also, zum Beispiel, ein Deutscher zum Zeitpunkt seines Versterbens in Spanien ansässig, stellen die spanischen Behörden nach spanischem Recht den oder die Erben fest. Bis jetzt waren es im gleichen Fall die deutschen Behörden, die für die Ausstellung des Erbscheins zuständig waren (und dabei nach deutschem Recht vorgingen). Somit wird durch das Inkrafttreten der neuen europäischen Vorschriften über den europäischen Erbschein genau das Gegenteil der Fall sein.

Nach der Bescheinigung der Erben durch die zuständigen Behörden anhand des Erbscheins ist in Spanien, vor allem wenn die Erbschaft Immobilien umfasst, die so genannte “Annahme der Erbschaft” erforderlich. Die Annahme wird notariell beurkundet, so dass die Urkunde bei Banken, Grundbuchämtern, dem Kataster, dem Fahrzeugregister, etc. als Eigentumsnachweis gilt. Vor der Beantragung der Umschreibung der Eigentumsverhältnisse sind jedoch die entsprechenden Steuern bei den zuständigen Finanzbehörden zu zahlen, und zwar beim Finanzamt der Comunidad Autónoma, wenn der Erbe in Spanien resident ist und beim staatlichen Finanzamt, wenn er nicht resident ist.

All diese Vorgänge sind hochkomplex und sollten in jedem Fall von kompetenter Beratung begleitet werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Verhältnis zwischen den Kinder und den Begünstigten von Lebensversicherungen

Auf die in Spanien abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge kommt spanisches Recht zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn sowohl der Versicherungsnehmer und Versicherte als auch der Begünstige Ausländer sind. Das Gesetz regelt wie die Angabe eines bestimmten Begünstigten ausgelegt werden muss.

Laut Gesetz werden bei allgemeiner Angabe der Kinder einer Person als Begünstigte, unter “Kinder” alle Nachfahren mit Recht auf Erbschaft verstanden. Erfolgt die Angabe jedoch zugunsten der Erben des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder einer anderen Person, gelten als “Erben” diejenigen, die zum Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten als solche zu betrachten sind. Das Gesetz unterscheidet somit bei der Regelung bezüglich der Begünstigten des Versicherungsvertrags zwischen Kindern und Erben. Während die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen (normalerweise des Versicherungsnehmers) zum Todeszeitpunkt sein müssen (gewöhnlich ist bei einer individuellen Lebensversicherung der Versicherungsnehmer und der Versicherte die gleiche Person), sind die Kinder unabhängig davon, ob sie Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sind, Begünstigte. Begünstigte, die gleichzeitig Erben sind (durch gesetzliche Regelung oder Testament), bleiben dies auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.

Werden mehrere Begünstigte eingesetzt, so wird die Leistung mangels genauerer Angabe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Werden die Erben als Begünstigte eingesetzt, so erfolgt die Aufteilung nach Erbanteil. Anteile, die von einem Begünstigten nicht angenommen werden, fallen den Anteilen der anderen Begünstigten zu.
Eine Annahme der Erbschaft ist zum Erwerb der Versicherungsleistung nicht erforderlich.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Verhältnis zwischen Erben und den Begünstigten von Lebensversicherungen

Erben sind die Personen, die nach Maßgabe des Gesetzes oder eines gültigen Testaments nach dem Tod des Erblassers dessen Rechte übernehmen. Beim Abschluss einer Lebensversicherung kann jedoch der Begünstigte der Versicherungssumme unabhängig von der Erbschaft frei gewählt werden. Die Erbschaft ist an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden, während eine Lebensversicherung in Spanien der spanischen Gesetzgebung unterliegt.

Es ist möglich, dass die Beträge, die dem Begünstigten einer Lebensversicherung zu Gute kommen, höher sind als der gesamte Nachlass. In Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Übertragung eines Vermögens im Rahmen der Erbschaft durch die Errichtung eines Testaments zu regeln, wird es schnell deutlich, dass auch die Auswahl des Begünstigten einer Lebensversicherung nicht außer Acht gelassen werden sollte, da die Versicherungssumme, die nach dem Ableben des Versicherungsnehmers ausgezahlt wird, generell nicht zur Erbmasse gehört.

Unabhängig von den Erben kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung nach Belieben einen Begünstigen auswählen oder eine vorher getroffene Wahl ändern, ohne dass dazu das Einverständnis des Versicherers erforderlich wäre. Die Angabe des Begünstigten kann in der Police, in einer späteren schriftlichen Erklärung, die dem Versicherer mitgeteilt wird, oder im Testament erfolgen, wobei im letzteren Falle sämtliche Daten zur Identifizierung des Versicherungsvertrags anzugeben sind.
Nur in dem Falle, dass bei Versterben des Versicherers kein konkreter Begünstigter angegeben wurde und keine Regeln zu dessen Bestimmung vorliegen, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. In allen weiteren Fällen erhält der Begünstigte den Versicherungsbetrag unabhängig vom Verbleib der Erbschaft. Diese Tatsache ist insbesondere dann von Interesse, wenn die Annahme der Erbschaft mit hohen Verbindlichkeiten verbunden ist oder zwischen den Erben Konflikte bestehen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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