Der Krieg der Banken gegen nicht gebietsansässige Kunden

Wer den Sommer in Spanien in der eigenen Immobilie verbringen will, brauchte schon immer ein spanisches Konto, von dem die Kosten für das Feriendomizil abgebucht werden können, sprich Wasser, Strom, Steuern, usw. Ein solches Konto zu unterhalten wird jedoch mehr und mehr zu einer unmöglichen Mission.

Die Banken stehen heute aufgrund der harten Konkurrenz, dem Druck auf dem Markt und vor allem den immer strikteren Kontrollen der Behörden im Rahmen der Anwendung effizienter Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuerbetrug permanent unter Spannung. Ein Konto in Spanien nur zur Zahlung der Rechnungen für die Zweitresidenz zu unterhalten wird immer teurer und schwieriger, da diese Art von Konten und Kunden für die Banken nicht von Interesse sind.

Banken sind bei der Identifizierung ihrer Kunden zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet. Bis dato war das Engagement bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen, die bereits seit Jahren im Zusammenhang mit steuerlicher Transparenz und der Bekämpfung von Geldwäsche gelten, nicht besonders ausgeprägt. Die Erfüllung dieser Vorschriften hat sich jedoch nun zur perfekten Entschuldigung entwickelt, um nicht gebietsansässigen Kunden mit einer nur wenig ertragreichen Kundenverbindung das Leben unmöglich zu machen, und zwar just in dem Moment, in dem die Banken „schlanker“ werden wollen, indem sie Personal reduzieren und Filialen schließen. Es wird geradezu ein Feldzug gegen Kunden mit Zweitwohnsitz geführt, um diese davon zu überzeugen, ihre Rechnungen von ihrem Konto in ihrem Wohnsitzland abbuchen zu lassen (technisch ist dies möglich) und ihr nur wenig genutztes Konto in Spanien zu schließen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Professionelle Leistungen für im Ausland ansässige Rentner

Nach einem langen Arbeitsleben haben wir alle es verdient, unsere Rente zu genießen. Viele von uns hegen den Wunsch, den Lebensabend im Ausland zu verbringen. Bei dieser Entscheidung stellen sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Rente. Um als in Spanien ansässiger Ausländer eine Rente zu beziehen, ist eine Reihe von Aspekten in Betracht zu ziehen, die sich sehr komplex gestalten können.

Die spanische Gesetzgebung zum Thema Rente ist sehr umfangreich, kommt aber nicht auf Ausländer zur Anwendung, die eine Rente aus dem Ausland beziehen. Diese unterliegen den bilateralen Abkommen zur sozialen Sicherheit. In Spanien ist die für die soziale Sicherheit zuständige Behörde die Sozialversicherung – auf Spanisch „Seguridad Social”.

Eine der häufigsten Situationen ist der Wunsch, nach der Pensionierung im Heimatland ins Ausland zu ziehen. Dabei stellt sich die Frage, was in Betracht zu ziehen ist, um sicherzustellen, dass die Rente auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter gezahlt wird. Es sind daher eine Reihe von Dokumenten vorzubereiten, die bei der Behörde für soziale Sicherheit im Staat, der die Rente zahlt, vorzulegen sind.

Ein weiterer Aspekt besteht in der Notwendigkeit, regelmäßig zu bestätigen, dass der Empfänger der Rente lebt und weiterhin berechtigt ist, diese zu erhalten. Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang können zur Aussetzung der Zahlungen führen und dem Rentner im Ausland schwere Probleme verursachen.

Eine andere Problematik ist die der Personen, die den größten Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland gearbeitet haben, nun aber im Ausland tätig sind und dort bleiben und in Rente gehen möchten. In diesem Fall ist die rentabelste Option nach Maßgabe der anwendbaren internationalen Abkommen für die im jeweiligen Land gearbeiteten Zeiträume zu ermitteln.

Es gibt also vielfältigste Situationen, die in einigen Fällen aufgrund der Unterschiede zwischen den Gesetzgebungen der Länder zum Mindestalter für die Rente, der Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Anforderungen für beitragsunabhängige Renten, etc. zu sehr komplexen Situationen führen können. Daher ist es immer anzuraten, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn derart bedeutende Fragen am Ende unseres Arbeitslebens entschieden werden sollen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Tätigkeit in Spanien für nicht gebietsansässige Arbeitgeber

Aus der Entfernung zu arbeiten ist heute dank der neuen Technologien eine immer häufiger werdende Option, bei der der Dienstleister in einem Land ansässig sein kann und der Empfänger der Leistungen (der dafür ein Entgelt zahlt) in einem anderen. Dabei entstehen jedoch zahlreiche Fragen zu steuerlichen Aspekten und zur Sozialversicherung, die nicht einfach zu klären sind.

Die Tätigkeit erfolgt nach seinen Anweisungen und das Ergebnis des Auftrags wird ihm übergeben, damit er die daraus resultierenden Produkte kommerzialisiert.
In diesen Fällen wäre der Empfänger der Leistungen dazu verpflichtet, den Erbringer als Angestellten für fremde Rechnung bei der Sozialversicherung anzumelden und seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen in Spanien zu erfüllen. Dass das Unternehmen keine ständige Betriebsstätte auf spanischem Hoheitsgebiet besitzt, sollte dafür kein Hindernis sein, denn seine Pflichten sind klar definiert und ein entsprechender Verstoß kann angezeigt werden.

Die Technologie ermöglicht heute die Erbringung zahlreicher Leistungen ohne dass der Dienstleister und der Empfänger körperlich in Kontakt treten. So können sämtliche Leistungen aus dem Bereich Kommunikation, Beratung und Vermittlung von Kenntnissen virtuell über das Internet erbracht werden. Ohne materielle oder geographische Barrieren. Ist der Dienstleister als Selbständiger in Spanien ansässig, weil er – nach der allgemeinen Regelung – dort mehr als 183 Tage im Kalenderjahr verbringt, unterliegt er der spanischen Gesetzgebung in Bezug auf die Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen sowie die Sozialversicherung.
In der spanischen Gesetzgebung bestehen bedeutende Lücken in Verbindung mit diesem Thema. Das Erbringen freiberuflicher Leistungen ist hier nicht problematisch, da der Leistungserbringer in diesem Fall selbständig ist und somit bei der Sozialversicherung angemeldet und beim Finanzamt registriert sein muss. Seine Verpflichtungen entsprechen denen eines jeden anderen Selbständigen.
Oft versteckt sich jedoch unter der Fassade der selbständigen Tätigkeit eine sogenannte „Scheinselbständigkeit“, und zwar wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber.
  • Dieser Auftraggeber hat die Ausbildung übernommen oder die Arbeitsmittel für die.
  • Tätigkeit zur Verfügung gestellt oder bezahlt.

Die Tätigkeit erfolgt nach seinen Anweisungen und das Ergebnis des Auftrags wird ihm übergeben, damit er die daraus resultierenden Produkte kommerzialisiert.
In diesen Fällen wäre der Empfänger der Leistungen dazu verpflichtet, den Erbringer als Angestellten für fremde Rechnung bei der Sozialversicherung anzumelden und seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen in Spanien zu erfüllen. Dass das Unternehmen keine ständige Betriebsstätte auf spanischem Hoheitsgebiet besitzt, sollte dafür kein Hindernis sein, denn seine Pflichten sind klar definiert und ein entsprechender Verstoß kann angezeigt werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Steuerliche Verpflichtungen der Eigentümer von Immobilien in Spanien

Wer Eigentümer einer Immobilie ist, sollte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Steuern aus dem Eigentum unabhängig von seinem Wohnort bewusst sein. In Spanien sind die Steuern für gebietsansässige und nicht gebietsansässige Eigentümer gleich und unterscheiden sich nur durch ihre Bezeichnung und Erhebung.

Eine Immobilie kann einen Gewinn erbringen, und zwar sowohl bei ihrer Vermietung oder Verpachtung als auch beim Verkauf. Auch das bloße Eigentum einer Immobilie erwirtschaftet nach der spanischen Steuergesetzgebung ein fiktives Einkommen. Über all diese Einkommensarten ist in Spanien eine Steuererklärung abzugeben. Für die Erhebung der entsprechenden Steuern ist das spanische Finanzamt zuständig. Dies ist in allen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und den Ländern der Umgebung so vereinbart. Diese Abkommen sind nach dem allgemeinen Modell für alle OECD Länder verfasst, nach dem Einkommen aus Immobilien in dem Land besteuert werden können, in dem sich die Immobilie befindet, und zwar unabhängig vom steuerlichen Sitz des Steuerzahlers.

Neben der Einkommensteuer an die staatliche Finanzverwaltung hat der Eigentümer aber noch weitere Steuern an andere Institutionen zu zahlen. Dies ist der Fall der Grundsteuer, die jedes Jahr von der Stadtverwaltung des Standortes der Immobilie erhoben wird. Bei Übertragung der Immobilie besteuert die Stadtverwaltung zudem den Wertzuwachs städtischer Grundstücke, den der Übertragende abzuführen hat.

In Katalonien und in einigen anderen autonomen Gebietskörperschaften existiert zudem eine weitere Steuer, die mit der an der Küste unter ausländischen Anlegern weit verbreiteten Tätigkeit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden ist. In diesem Fall besteht die Steuer aus einer geringen Gebühr die pro Person und Übernachtung in der Ferienunterkunft erhoben wird, welche zu diesem Zweck bei der Stadtverwaltung zu registrieren ist.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Anerkennung notarieller Urkunden im Ausland

Wer im Ausland lebt und in seinem Herkunftsland wirtschaftliche oder familiäre Interessen zu vertreten hat, kann mit der Notwendigkeit konfrontiert werden, vor einem Notar seines Wohnsitzes eine Vollmacht oder eine anderweitige Urkunde erteilen zu müssen, um rechtliche Fragen im anderen Land zu lösen. Aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme können in diesem Zusammenhang jedoch ungeahnte Komplikationen auftreten.

Eine der Hauptschwierigkeiten tritt dann auf, wenn ein Dokument in einer Rechtsordnung zwecks Rechtsgültigkeit in öffentlicher Urkunde erstellt werden muss. In Spanien sind zum Beispiel sowohl Vollmachtsurkunden als auch Übertragungen von Immobilieneigentum Rechtsgeschäfte, die nur dann gültig sind, wenn sie „öffentlich beurkundet wurden“. Es gibt aber Länder, wie dies im Allgemeinen in den Ländern angelsächsischer Kultur der Fall ist, in denen das Konzept der „öffentlichen Urkunde“ nicht existiert.

In den Ländern, in denen die öffentliche Beurkundung existiert, ist diese gesetzlich definiert. In Spanien ist die notarielle Urkunde eine öffentliche Urkunde. Eine öffentliche Urkunde stellt sicher, dass die darin wiedergegebenen Tatsachen korrekt sind und dass der Notar diese persönlich überprüft hat. Vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Urkunde wiedergegebenen Willenserklärungen echt sind. Dank dieser Eigenschaften besitzt die Urkunde dann eine privilegierte Beweiskraft.

Es kann nur dann davon ausgegangen werden, dass eine notarielle Urkunde als solche und somit als öffentliche Urkunde anerkannt wird, wenn der beurkundende Notar in der Urkunde selbst bestätigt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen sowohl des Landes der Beurkundung als auch des Ziellandes, in dem die Urkunde zum Einsatz kommen soll, erfüllt sind. Damit dies sichergestellt wird, ist es anzuraten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der mit beiden Rechtssystemen vertraut ist.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Das spanische Finanzamt hat eine Steueramnestie für Rentner verabschiedet

Die spanische Regierung erlässt eine aussergewöhnliche Einkommenssteuererklärungsfrist für alle Ausländer, die in Spanien resident sind and auch für alle spanischen Pensionäre, die nach ihrer Emigration zurückgekommen sind. Diese Personen müssen die gesamte geschuldete Steuersumme unter Erlass der Strafe oder des Säumniszuschlags an das Finanzamt abführen.

Wenn Sie sich länger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, gelten Sie automatisch als steuerlich resident, mit der Konsequenz, dass Ihr Welteinkommen in Spanien versteuert werden muss. Dazu zählt auch Ihre Altersrente. Wenn Sie Rentner sind und bisher in Spanien Ihre Steuererklärung nicht vorgelegt haben, haben Sie noch bis Mitte nächsten Jahres Zeit, diese straf- und zinsfrei zu erklären und nachzuzahlen.

Nun gibt es Mindestbeträge, unter denen keine Einkommenssteuer erklärt werden muss. Dieses Mindesteinkommen beträgt für das Jahr 2013 in der Regel bei Renten aus dem Ausland 11.200 € jährlich. Dieser Betrag ist unabhän­gig, ob Sie alleine, oder zusammen mit Ihrem Ehegatten veranschlagt werden wollen. Dies gilt allerdings nicht für staatliche (Beamten) pensionen, da diese immer im Heimatland versteuert werden müssen.

Durch den immer enger werdenden Informations- and Daten austausch zwischen den europäischen Finanzämtern, hat das spanische Finanzministerium Kenntnis davon erhalten, wie viele ausländische Rentner and auch zurückgekehrte Emigrenten Ihre aus dem Ausland kommende Rente hier nicht, oder nicht ordnungsgemäss versteuern. Da es sich bei Rentner oft um ältere Personen, die erhöhte Schwierigkeiten haben die spanische Rechtslage zu kennen, da sie viele Jahre im Ausland gelebt haben and die im Allgemeinen kein grosses Vermögen haben, hat die spanische Regierung für diese Personen die genannte ausserördentliche Frist von 6 Monaten, Beginn ab dem 1.1.2015 verabschied. Dadurch soll diese Personen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Schulden mit dem Finanzamt zu bereinigen, indem sie 100% ihres Steuersatzes einzahlen und sich die Versäumniszinsen und Strafen für verspätete Abgabe sparen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Spanien muss die steuerliche Benachteiligung von nicht Gebietsansässigen bei Erbschaften abstellen

Am 16. November 2011 haben wir in unserem Blog einen Artikel über die Anzeige der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Anzeige erfolgte aufgrund der Diskriminierung von nicht Gebietsansässigen bei Erbschaften. Nach einem sehr langen Prozess haben nun die Richter in Luxemburg der Kommission Recht gegeben.

Am 3. September 2014 hat das Gericht der Europäischen Union zum Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien aufgrund von Verstoß gegen die Gründungsverträge der Union das Urteil C127/12 gefällt. In ihrer Klage beantragte die Kommission beim Gerichthof eine Erklärung, nach der Spanien gegen seine Verpflichtungen als europäischer Mitgliedsstaat verstöße, da die steuerliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen Gebietsansässiger und nicht Gebietsansässiger unterschiedlich ausfiel. Dadurch zahlen nicht Gebietsansässige für Erbschaften oder Schenkungen in Spanien weitaus höhere Steuern als Gebietsansässige

Die Klage der Europäischen Kommission ging aus einem Prozess hervor, der bereits 2007 begonnen hatte und in dem die Regierung der Gemeinschaft, Spanien aufgefordert hatte, seine Gesetzgebung zur Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften zu ändern. Es wurde eine leichte Änderung vorgenommen, die die Kommission jedoch nicht zufriedenstellte, so dass sie Spanien schließlich verklagte. Trotz der Versuche Spaniens, sich zu verteidigen, wurde letztendlich geurteilt, dass das spanische Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gegen den freien Kapitalverkehr verstößt, eine der grundlegenden Freiheiten, die von der Union zu schützen sind.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Wichtige Aspekte für den Kauf der Immobilien von nicht Gebietsansässigen

Die Entscheidung, eine Immobilie in Spanien zu kaufen, sollte immer gut durchdacht sein. Ist aber der Verkäufer nicht in Spanien gebietsansässig, sollten einige Aspekte in Betracht gezogen werden, die oft nicht bedacht werden.

Von den Immobilien an der spanischen Küste ist ein beachtlicher Teil das Eigentum von Personen, die nicht in Spanien gebietsansässig sind, also Ferienwohnungen oder –häuser. Wer eine solche Immobilie von einem nicht gebietsansässigen Eigentümer zu erwerben beabsichtigt, sollte sich vorher gut informieren, um unerwartete Probleme mit den Behörden zu vermeiden.

Oft wird die Zahlung der Gemeindesteuer auf die Übertragung von städtischen Grundstücken vergessen, die in Spanien als “Plusvalía Municipal” bezeichnet wird. Dem Gesetz nach ist diese Steuer vom Verkäufer zu zahlen, weshalb der Käufer den Betrag bei der Berechnung der gesamten Transaktionskosten oft nicht einbezieht. Ist der Verkäufer jedoch nicht gebietsansässig, ist der Käufer dem Gesetz nach verpflichtet, diese Steuer in Vertretung des Verkäufers abzuführen, der der eigentliche Schuldner ist. Diese Ausnahme hat ihre Logik, da so versucht wird, zu vermeiden, dass die Behörden nicht gebietsansässige Verkäufer im Ausland verfolgen müssen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Nach dem Verkauf haben viele nicht Gebietsansässigen kein weiteres Eigentum mehr in Spanien, weshalb sie technisch insolvent sind. Die Stadtverwaltung fordert in diesem Fall die Zahlung von demjenigen, der ihr am nächsten ist, in diesem Fall dem Käufer.
Beim Abschluss eines Kaufvertrags ist daher vom Verkäufer eine entsprechende Sicherheit zu verlangen (oder der entsprechende Betrag vom Kaufpreis einzubehalten). Wird diese Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift nicht in Betracht gezogen und werden keine Vorkehrungen getroffen, muss der Käufer, wenn die Behörden die Zahlung von ihm verlangen, da der Verkäufer sie nicht geleistet hat, wohl oder übel dieser Aufforderung nachkommen, da er der Verwaltung gegenüber der einzige Zahlungspflichtige ist. Unabhängig davon kann später die Zahlung privatrechtlich oder zivilrechtlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Gründung eines Unternehmens in Spanien und Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung

Die Voraussetzungen, die von nicht gemeinschaftlichen Ausländern zur Gründung eines Unternehmens in Spanien und Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung zur Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung gefordert werden, sind die Sicherstellung der Solvenz des Unternehmers und die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit des Unternehmens an sich.

Mit der Gründung eines Unternehmens kann eine Aufenthaltsgenehmigung für Spanien erhalten werden (die es zudem ermöglicht, sich innerhalb des Schengener Raums frei zu bewegen). Die gesetzlichen Regelungen sollen einen möglichen Betrug verhindern, indem sichergestellt wird, dass der Antragsteller der Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung zur Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung kein Scheinunternehmen plant und dass mit dem Unternehmen Arbeitsplätze geschaffen werden und zum Wohlstand des Landes beigetragen wird.

Wie kann aber nachgewiesen werden, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt, um die geplante Investition durchzuführen? Wie hoch ist die erwartete Rendite? Wie viele Arbeitsplätze werden geschaffen? In diesem Zusammenhang sollte ein Gutachten eines in Spanien registrierten Unternehmerverbands oder eines Verbands der Selbständigen oder Freiberufler eingeholt werden. Der Antrag der Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung der Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung ist zusammen mit den weiteren Nachweisen über die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der Geschäftstätigkeit beim zuständigen spanischen Konsulat im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes des Antragstellers vorzulegen. Nur wenn die Behörde den Antrag befürwortet, wird ein Visum für die Reise nach Spanien und die Gründung eines Unternehmens ausgestellt. Aus diesem Grund wird gewöhnlich mit inländischen Partnern zusammengearbeitet, die bis zur Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an der Unternehmensgründung arbeiten.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Unternehmensgründung durch Ausländer in Spanien

EU-Bürger haben bei der Gründung eines Unternehmens in Spanien ähnliche Voraussetzungen zu erfüllen wie auch die Spanier selbst. Andere Ausländer hingegen, wie zum Beispiel russische Staatsbürger, unterliegen einem Sonderverfahren, wenn sie einer Geschäftstätigkeit in Spanien nachgehen wollen. Wahrscheinlich kommt dieses Verfahren in der Zukunft auch auf Unternehmensgründungen von Schweizern zur Anwendung.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern für fremde Rechnung, die von den Arbeitssuchenden als Bedrohung betrachtet werden könnten, sind Investoren immer willkommen. Investoren sind sowohl diejenigen, die ihre Investition persönlich nutzen (wie zum Beispiel Ferienwohnungen oder Alterswohnsitze) als auch die, die als Unternehmer investieren, um eine Geschäftstätigkeit für eigene Rechnung durchzuführen. Aber nicht alle ausländischen Unternehmer unterliegen den gleichen Bedingungen bei der Gründung eines Unternehmens in Spanien.

Die Nachricht, dass in der Schweiz eine Volksabstimmung durchgeführt wurde, mit der entschieden wurde, in Kürze gesetzliche Änderungen durchzuführen, um die Zuwanderung und die Freizügigkeit von EU-Bürgern zu beschränken, hat viel Staub aufgewirbelt. Eine direkte Konsequenz dieser Beschränkung ist, dass die Abkommen über Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb des Schengener Raums überarbeitet werden müssen. Wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war, können Schweizer sich dann nicht mehr in Spanien niederlassen und eine Geschäftstätigkeit durchführen, ohne die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie andere nicht EU-Bürger, z.B. russische Bürger. EU-Bürger aus Staaten des Schengener Abkommens hingegen können praktisch ohne Beschränkungen in Spanien Unternehmen gründen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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