Gründung eines Unternehmens in Spanien und Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung

Die Voraussetzungen, die von nicht gemeinschaftlichen Ausländern zur Gründung eines Unternehmens in Spanien und Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung zur Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung gefordert werden, sind die Sicherstellung der Solvenz des Unternehmers und die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit des Unternehmens an sich.

Mit der Gründung eines Unternehmens kann eine Aufenthaltsgenehmigung für Spanien erhalten werden (die es zudem ermöglicht, sich innerhalb des Schengener Raums frei zu bewegen). Die gesetzlichen Regelungen sollen einen möglichen Betrug verhindern, indem sichergestellt wird, dass der Antragsteller der Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung zur Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung kein Scheinunternehmen plant und dass mit dem Unternehmen Arbeitsplätze geschaffen werden und zum Wohlstand des Landes beigetragen wird.

Wie kann aber nachgewiesen werden, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt, um die geplante Investition durchzuführen? Wie hoch ist die erwartete Rendite? Wie viele Arbeitsplätze werden geschaffen? In diesem Zusammenhang sollte ein Gutachten eines in Spanien registrierten Unternehmerverbands oder eines Verbands der Selbständigen oder Freiberufler eingeholt werden. Der Antrag der Aufenthaltsgenehmigung mit Genehmigung der Durchführung einer Tätigkeit für eigene Rechnung ist zusammen mit den weiteren Nachweisen über die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der Geschäftstätigkeit beim zuständigen spanischen Konsulat im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes des Antragstellers vorzulegen. Nur wenn die Behörde den Antrag befürwortet, wird ein Visum für die Reise nach Spanien und die Gründung eines Unternehmens ausgestellt. Aus diesem Grund wird gewöhnlich mit inländischen Partnern zusammengearbeitet, die bis zur Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an der Unternehmensgründung arbeiten.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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