Professionelle Leistungen für im Ausland ansässige Rentner

Nach einem langen Arbeitsleben haben wir alle es verdient, unsere Rente zu genießen. Viele von uns hegen den Wunsch, den Lebensabend im Ausland zu verbringen. Bei dieser Entscheidung stellen sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Rente. Um als in Spanien ansässiger Ausländer eine Rente zu beziehen, ist eine Reihe von Aspekten in Betracht zu ziehen, die sich sehr komplex gestalten können.

Die spanische Gesetzgebung zum Thema Rente ist sehr umfangreich, kommt aber nicht auf Ausländer zur Anwendung, die eine Rente aus dem Ausland beziehen. Diese unterliegen den bilateralen Abkommen zur sozialen Sicherheit. In Spanien ist die für die soziale Sicherheit zuständige Behörde die Sozialversicherung – auf Spanisch „Seguridad Social”.

Eine der häufigsten Situationen ist der Wunsch, nach der Pensionierung im Heimatland ins Ausland zu ziehen. Dabei stellt sich die Frage, was in Betracht zu ziehen ist, um sicherzustellen, dass die Rente auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter gezahlt wird. Es sind daher eine Reihe von Dokumenten vorzubereiten, die bei der Behörde für soziale Sicherheit im Staat, der die Rente zahlt, vorzulegen sind.

Ein weiterer Aspekt besteht in der Notwendigkeit, regelmäßig zu bestätigen, dass der Empfänger der Rente lebt und weiterhin berechtigt ist, diese zu erhalten. Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang können zur Aussetzung der Zahlungen führen und dem Rentner im Ausland schwere Probleme verursachen.

Eine andere Problematik ist die der Personen, die den größten Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland gearbeitet haben, nun aber im Ausland tätig sind und dort bleiben und in Rente gehen möchten. In diesem Fall ist die rentabelste Option nach Maßgabe der anwendbaren internationalen Abkommen für die im jeweiligen Land gearbeiteten Zeiträume zu ermitteln.

Es gibt also vielfältigste Situationen, die in einigen Fällen aufgrund der Unterschiede zwischen den Gesetzgebungen der Länder zum Mindestalter für die Rente, der Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Anforderungen für beitragsunabhängige Renten, etc. zu sehr komplexen Situationen führen können. Daher ist es immer anzuraten, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn derart bedeutende Fragen am Ende unseres Arbeitslebens entschieden werden sollen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Vertretungsvollmachten für das Ausland

Wer Interessen im Ausland besitzt, wickelt diese oft von seinem Wohnsitz aus über einen Bevollmächtigten seines Vertrauens ab. Aufgrund der rechtlichen Bedeutung einer Bevollmächtigung unterliegt diese immer strengen Formvorschriften.

Diese Formvorschriften sind noch strenger, wenn die Vertretungsvollmacht in einem anderen Land genutzt werden soll, als dem Ausstellungsland. Dies ist ein sehr gängiger Fall, der in Kanzleien wie unserer an der Tagesordnung ist. Hier einige Beispiele: Ein britischer Staatsbürger möchte sich eine Immobilie in Spanien kaufen und sich dabei von einem spanischen Anwalt vertreten lassen. Ein Russe muss während seines Urlaubs in Spanien einen Vorgang bei einer Schweizer Bank erledigen und möchte eine Person seines Vertrauens in der Schweiz bevollmächtigen, ihn vor der Schweizer Bank zu vertreten. Eine in Spanien ansässige Deutsche hat eine Erbschaft in Deutschland abzuwickeln und benötigt die Unterstützung einer Person ihres Vertrauens, die sich darum kümmert. Es handelt sich hier in allen Fällen um Situationen, in denen eine andere Person bevollmächtigt wird und die Vollmacht in einem anderen Land wirksam werden muss, als dem, in dem sie erteilt wurde.

Vertretungsvollmachten, in denen eine Verfügungsbefugnis erteilt wird, müssen nach allen Gesetzgebungen der Welt öffentlich beglaubigt werden, um entsprechend wirksam zu sein. Das bedeutet, dass sie von einer öffentlich als Urkundsperson anerkannten Person (normalerweise einem Notar oder einem Beamten der öffentlichen Verwaltung) ausgestellt werden müssen. Die Urkundsperson bezeugt dann, dass der Unterzeichner der Vollmacht tatsächlich die Person ist, die sie zu sein angibt und dass sie im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist (oder dies zumindest angibt). Dadurch wird die Vollmacht ein „öffentliches Dokument“. Damit dieses öffentliche Dokument jedoch von der öffentlichen Verwaltung des Ziellandes anerkannt wird, muss die Befugnis der ausstellende Urkundsperson von einer im Zielland anerkannten Behörde des Ausstellungslandes bestätigt werden. Zum Beispiel, im Falle einer Vollmacht, die vor einem spanischen Notar erteilt wurde und in Deutschland wirksam sein soll, muss diese Vollmacht von den deutschen Behörden als echte notarielle Urkunde anerkannt werden. In den meisten Ländern unserer Umgebung geschieht dies mit der sogenannten „Apostille”. Im genannten Fall müsste das vom spanischen Notar erstellte Dokument von der Notarkammer mit der Apostille versehen werden, da diese die spanische Institution ist, die von den deutschen Behörden zur Beglaubigung der Unterschrift eines Notars anerkannt wird.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Gesetzliche Beschränkungen beim Kauf vererbter Immobilien

Der Kauf einer Immobilie ist immer eine mit Risiken verbundene Entscheidung. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer die Immobilie geerbt hat, da dies je nach dessen Beziehung zum Erblasser zusätzliche Risiken birgt.

Erst vor kurzem wurde an dieser Stelle auf die Risiken des Erwerbs von Immobilien eingegangen, die direkten Familienangehörigen des Erblassers hinterlassen wurden. Dabei handelte es sich um ein steuerliches Risiko, da die Steuervorteile eines Erben, der eng mit dem Erblasser verwandt ist, später zu Verfügungsbeschränkungen über die Immobilie führen können. Werden diese Beschränkungen nicht beachtet, können dadurch im Nachhinein Forderungen seitens des Finanzamtes geltend gemacht werden.

In diesem Artikel geht es um Risiken in der genau gegenteiligen Situation, nämlich in dem Fall, dass der Verkäufer die Immobilie von jemand geerbt hat, der kein direkter Vorfahre war. Dies geschieht häufig, wenn der oder die Verstorbene ledig oder verwitwet war und keine eigenen Kinder hatte, so dass die Erbschaft per Testament oder per gesetzlicher Erbfolge Personen zufällt, die keine direkten Nachfahren sind (Geschwister, Nichten oder Neffen, Cousins oder Cousinen) oder sogar Personen, zu denen gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Bei der Umschreibung der Immobilie im Grundbuch auf den Erben wird eine Verfügungsbeschränkung (Verkauf an Dritte) über einen bestimmten Zeitraum für die Liegenschaft eingetragen. Der Grund dafür ist der Schutz der Rechte eines möglichen Pflichtteilsberechtigten, der ein Vorrecht auf das Erbe besitzt und der sich noch melden könnte (z.B. ein nicht anerkanntes Kind).

Diese Beschränkung wird häufig nicht in Betracht gezogen, was zu Überraschungen führen kann, da es möglich ist, dass Banken in solchen Fällen nicht bereit sind, die Finanzierung der Immobilie zu übernehmen. Wir empfehlen daher auch in diesem Fall, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um den erforderliche Rechtsschutz sicherzustellen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Engere Zusammenarbeit der europäischen Finanzbehörden

Im Laufe der Jahre konnten wir in unserer Kanzlei beobachten, wie das spanische Finanzamt die Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzämtern stetig weiter verbessert hat. Heute tauschen die Finanzämter verschiedenartigste Informationen zu den jeweiligen Steuerpflichtigen aus.
 
Bis vor einiger Zeit beschränkte sich die Zusammenarbeit auf die Verfolgung von Steuerpflichtigen mit einer vollstreckbaren Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ihres Landes, die beim spanischen Katasteramt eingetragenes Immobilienvermögen besaßen. Das spanische Finanzamt agierte dabei als Inkassostelle für die ausstehenden Verbindlichkeiten der ausländischen Steuerpflichtigen. Dies geschah anhand der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Eigentümern der Immobilien in Spanien, und zwar unabhängig davon, ob diese in Spanien gebietsansässig waren oder nicht.
 
Heute geht die Zusammenarbeit der Finanzämter weiter und umfasst ebenso die Abwicklung von Vorgängen oder Prüfungen, die auf der Grundlage, der vom ausländischen Finanzamt übermittelten Daten erfolgen. So haben wir erst vor Kurzem festgestellt, dass das deutsche und das britische Finanzamt das spanische Finanzamt über die bekannten Einkünfte ihrer jeweiligen Landsleute informieren, die scheinbar in Spanien ansässig oder gemeldet sind. Das spanische Finanzamt sendet diesen dann auf der Grundlage dieser Daten eine entsprechende Mitteilung und fordert die Zahlung der nicht erklärten Steuern mit den entsprechenden Sanktionen, die 50% des Betrags entsprechen, der zum gegebenen Zeitpunkt hätte gezahlt werden müssen. Hinzu kommen die Zinsen für den gesamten Zeitraum, seitdem die Steuer hätte abgeführt werden müssen. Sollten Sie in den letzten Wochen ein solches Schreiben erhalten haben, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater!

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Aspekte der Testamentserteilung ausländischer Eigentümer

Mit der Eintragung von Eigentumsrechten in ein öffentliches Register zwecks Erhalt des staatlichen Rechtsschutzes wird auch gleichzeitig die staatliche Hoheitsgewalt akzeptiert. Ist der Staat, dessen Vorschriften eine Erbschaft unterliegt, nicht der Staat, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind, kann die dortige Erteilung eines Testaments den Erben von großem Nutzen sein.

Wer ein Haus erwirbt, möchte sich den Schutz seines Eigentumsrechtes durch die öffentlichen Institutionen sichern. Aus diesem Grund lässt er den Eigentumserwerb beim Grundbuch und beim Kataster eintragen. Im Gegenzug verpflichten die Institutionen den Eigentümer zur Zahlung von Steuern. Nach dem Tod des Eigentümers wollen auch die Erben sich als Eigentümer eintragen lassen. Dies geschieht dann jedoch nicht anhand eines Kaufvertrags, sondern mittels Annahme der Erbschaft. Das heißt, durch eine Urkunde, die von öffentlichen Funktionsträgern erstellt wurde. Bei diesen muss es sich aber nicht notwendigerweise um Funktionsträger des Landes handeln, in denen die Vermögensgegenstände belegen sind.

Die verschiedenen rechtlichen Auffassungen und Gebräuche in den verschiedenen Ländern verursachen bei internationalen Erbschaften die größten Probleme. Wer ist Erbe, mit welchem Betrag, wer ist berechtigt, zu erben, etc. Diese Fragen können nur von den zuständigen öffentlichen Stellen beantwortet werden. Gewöhnlich sind dies die Stellen des Wohnsitzlandes oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Wenn nun im Ausland Eigentum erworben wurde, werden die entsprechenden Urkunden dann in dem Land vorgelegt, in dem sich das Eigentum befindet, was für gewöhnlich zu zusätzlichen Problemen führt, die teils sehr schwer zu lösen sind. Derartigen Problemen kann mit der Erteilung eines Testaments im Land des entsprechenden Eigentums vorgebeugt werden. Da dieses von den Behörden des Staates anerkannt wird, kann das Mitwirken ausländischer Behörden bei der Abwicklung der Erbschaft vermieden werden.

Wir empfehlen unseren ausländischen Mandanten daher immer, beim Erwerb von Eigentum auf ihren Namen in Spanien auch ein spanisches Testament erstellen zu lassen, um die Erbschaft in Spanien nach ihrem Willen zu gestalten und das Mitwirken ausländischer Behörden bei der Abwicklung zu vermeiden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Tätigkeit in Spanien für nicht gebietsansässige Arbeitgeber

Aus der Entfernung zu arbeiten ist heute dank der neuen Technologien eine immer häufiger werdende Option, bei der der Dienstleister in einem Land ansässig sein kann und der Empfänger der Leistungen (der dafür ein Entgelt zahlt) in einem anderen. Dabei entstehen jedoch zahlreiche Fragen zu steuerlichen Aspekten und zur Sozialversicherung, die nicht einfach zu klären sind.

Die Tätigkeit erfolgt nach seinen Anweisungen und das Ergebnis des Auftrags wird ihm übergeben, damit er die daraus resultierenden Produkte kommerzialisiert.
In diesen Fällen wäre der Empfänger der Leistungen dazu verpflichtet, den Erbringer als Angestellten für fremde Rechnung bei der Sozialversicherung anzumelden und seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen in Spanien zu erfüllen. Dass das Unternehmen keine ständige Betriebsstätte auf spanischem Hoheitsgebiet besitzt, sollte dafür kein Hindernis sein, denn seine Pflichten sind klar definiert und ein entsprechender Verstoß kann angezeigt werden.

Die Technologie ermöglicht heute die Erbringung zahlreicher Leistungen ohne dass der Dienstleister und der Empfänger körperlich in Kontakt treten. So können sämtliche Leistungen aus dem Bereich Kommunikation, Beratung und Vermittlung von Kenntnissen virtuell über das Internet erbracht werden. Ohne materielle oder geographische Barrieren. Ist der Dienstleister als Selbständiger in Spanien ansässig, weil er – nach der allgemeinen Regelung – dort mehr als 183 Tage im Kalenderjahr verbringt, unterliegt er der spanischen Gesetzgebung in Bezug auf die Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen sowie die Sozialversicherung.
In der spanischen Gesetzgebung bestehen bedeutende Lücken in Verbindung mit diesem Thema. Das Erbringen freiberuflicher Leistungen ist hier nicht problematisch, da der Leistungserbringer in diesem Fall selbständig ist und somit bei der Sozialversicherung angemeldet und beim Finanzamt registriert sein muss. Seine Verpflichtungen entsprechen denen eines jeden anderen Selbständigen.
Oft versteckt sich jedoch unter der Fassade der selbständigen Tätigkeit eine sogenannte „Scheinselbständigkeit“, und zwar wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber.
  • Dieser Auftraggeber hat die Ausbildung übernommen oder die Arbeitsmittel für die.
  • Tätigkeit zur Verfügung gestellt oder bezahlt.

Die Tätigkeit erfolgt nach seinen Anweisungen und das Ergebnis des Auftrags wird ihm übergeben, damit er die daraus resultierenden Produkte kommerzialisiert.
In diesen Fällen wäre der Empfänger der Leistungen dazu verpflichtet, den Erbringer als Angestellten für fremde Rechnung bei der Sozialversicherung anzumelden und seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen in Spanien zu erfüllen. Dass das Unternehmen keine ständige Betriebsstätte auf spanischem Hoheitsgebiet besitzt, sollte dafür kein Hindernis sein, denn seine Pflichten sind klar definiert und ein entsprechender Verstoß kann angezeigt werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Wer bekommt unser Eigentum nach unserem Versterben?

Wir alle denken, eine klare Antwort auf diese Frage zu besitzen. Die gesetzlichen Regelungen können jedoch zu überraschenden und unerwarteten Resultaten führen. Denn unabhängig davon, ob wir ein Testament gemacht haben oder nicht, unterliegt unser Nachlass den jeweiligen Gesetzen.

Dass unser Nachlass der gesetzlichen Erbfolge unterliegt, wenn wir kein Testament errichtet haben, steht außer Frage. Aber auch wenn wir ein Testament besitzen, bestimmt das Gesetz dessen Gültigkeit, Umfang und Beschränkungen. Was geschieht, wenn der von uns eingesetzte Erbe vor uns verstirbt? Und wenn diese Person nach uns verstirbt, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat, also offiziell noch nicht zum Erben erklärt wurde? Was geschieht, wenn wir im Testament eine natürliche Person als Erben einsetzen, die nicht zu unserer Familie gehört, oder eine juristische Person (z.B. eine Stiftung oder einen Verein) und wir unseren Kindern nichts hinterlassen? Was, wenn jemand versucht, unser Testament außer Kraft zu setzen? All diese Fragen sind gesetzlich geregelt. Aber hier beginnen auch die Zweifel: In welchem Rechtssystem? In dem des Landes, dessen Staatsangehörigkeit wir besitzen? Im Rechtssystem unseres Wohnsitzlandes? In dem des Landes, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden? Auf die Erbschaft eines Schweizers, der in Spanien ansässig ist, kommt z.B. schweizerisches Recht zur Anwendung, jedoch kann in diesem die Anwendung des spanischen Rechts geregelt sein. Auf die Erbschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Spanien kommt spanisches Recht zur Anwendung, sofern im Testament nichts Gegenteiliges bestimmt wurde. Dieses spanische Recht kann aber je nach der autonomen Region des Wohnsitzes unterschiedlich sein. Auch die zu zahlenden Steuern fallen unterschiedlich aus, ebenso wie die Schritte, die bei der Abwicklung der Übertragung der Vermögensgegenstände zu beachten sind.

Eine gut geplante Regelung unserer Erbschaft nach unseren Wünschen anhand eines formell gültigen Testaments ist unerlässlich. Selbstverständlich sind bei diesen Entscheidungen die Schritte einzubeziehen, die der Begünstigte der Erbschaft vornehmen muss, die Kosten, die für ihn anfallen, mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit anderen Interessierten, den Behörden, unseren Gläubigern, etc. etc. Wir empfehlen daher jedem, der Vermögensgegenstände auf seinen Namen besitzt, nicht mit der Errichtung eines Testaments zu warten und sich in jedem Fall professionellen Beistand zu suchen. Ihre Erben werden Ihnen dafür danken.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Risiken beim Kauf geerbter Immobilien

Der Kauf einer Immobilie ist immer eine wichtige Entscheidung, weil damit eine beträchtliche Investition verbunden ist. Man sollte daher die Konsequenzen dieses Schrittes immer genau überdenken und sich über mögliche Risiken klar sein.

Ich möchte heute auf eine häufig wiederkehrende Situation eingehen, und zwar die Situation, in der die Kinder oder der Ehepartner der verstorbenen Person deren gewöhnlichen Wohnsitz erben. Bei der Unterzeichnung der Urkunde zur Übertragung des Eigentums sind die Erben oft erleichtert, wenn sie von der Möglichkeit erfahren, in der Urkunde zu erklären, dass sie nicht beabsichtigen, die Immobilie in den folgenden fünf Jahren zu veräußern. Denn so wird die anfallende Erbschaftssteuer drastisch reduziert oder fällt eventuell gar nicht an. Die Urkunde über die Annahme der Erbschaft kann aber dennoch problemlos beim Grundbuch eingetragen werden.

Im Laufe der Jahre vergessen die Erben, dass bei der Annahme der Erbschaft diese Erklärung geleistet wurde, durch die sie von der Steuer befreit wurden, und nicht selten ergeben sich Situationen, in denen ihnen ein interessanter Preis für den Verkauf der Immobilie angeboten wird. Die Erben entschließen sich dann zum Verkauf und der Käufer erwirbt das Eigentum, so scheint es, frei von Lasten und Belastungen. Das ist jedoch nicht vollkommen korrekt, denn die Immobilie ist im Grundbuch sehr wohl belastet, nur erinnert sich niemand daran. Konkret ist dort das Recht der Finanzverwaltung eingetragen, die bei jeder Eigentumsübertragung vorgelegte Steuererklärung zu prüfen und gegebenenfalls, sofern die beim Erwerb angegebene und abgeführte Steuer als nicht korrekt betrachtet wird, unilateral eine neue Veranlagung der Steuer durchzuführen, für die die Immobilie haftet, und zwar unabhängig vom jeweiligen Eigentümer. In dem eingangs geschilderten Fall würde dies bedeuten, dass die Finanzverwaltung den Käufer unangenehm überraschen könnte, wenn sie feststellt, dass die beim Erwerb der Immobilie angegebenen Bedingungen für die Steuerreduzierung bzw. -freistellung später nicht erfüllt wurden. Denn die unter Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung erworbene Immobilie haftet nun für eine dem neuen Eigentümer fremde Verpflichtung. Wir empfehlen daher immer vor Unterzeichnung eines Vertrags oder Vorvertrags mögliche Probleme des jeweiligen Falls von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Der hier geschilderte Fall zeigt nur eines der zahlreichen Probleme, die auf einen Käufer zukommen können, der einen Vertrag ohne entsprechende Beratung unterschreibt, die Bandbreite der möglichen Komplikationen ist jedoch weitaus umfangreicher.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Vermietung von Feriendomizilen in Eigentümergemeinschaften

In einer der vorhergehenden Veröffentlichungen: https://blog.tarracoiuris.com/de/?p=352
wurde bereits auf die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vermietung von Feriendomizilen an Touristen eingegangen; hier sollen die Probleme zivilrechtlicher Art angesprochen werden, die bei der Vermietung von Immobilien entstehen können, die zu einer Eigentümergemeinschaft gehören.

Wie bereits dargestellt, beabsichtigt die Verwaltung, den Markt der Vermietung von Feriendomizilen zu regeln, indem soziale, finanzielle und steuerliche Maßnahmen ergriffen werden. Dies geschieht, da es sich um eine wirtschaftliche Aktivität handelt, die die Wohnungspreise beeinflussen kann, die ganze Stadtviertel verändert und das Zusammenleben der Anwohner beeinträchtigen kann, also politisch sehr sensible Themen betrifft. Die erst vor Kurzem entstandenen und sehr polemischen Kampagnen von Bürgerbewegungen und sozialen Gruppen gegen den Tourismus, im Sinne der verfolgten Interessen auch von einigen Massenmedien als Tourismusphobie bezeichnet, werden mit den sozialen Problemen begründet, die die Ferienwohnungen besonders in den historischen Zentren von Städten oder Anwohnergemeinschaften in touristischen Gebieten verursacht haben.

Die Verwaltung verpflichtet daher, zunächst eine Nummer des Identifikationsregisters für die Immobilie, die als Feriendomizil angeboten werden soll, einzuholen. Diese Nummer, die von der zuständigen Stelle der Generalitat de Catalunya (RTC) erteilt wird, beginnt mit den Buchstaben HUT, den Anfangsbuchstaben des Katalanischen für „Wohnung für touristische Nutzung“. Danach ist die Immobilie bei der regionalen Polizei anzumelden, um die jeweiligen Mieter, also die Feriengäste, die dort übernachten, registrieren zu können. Abschließend ist periodisch die Gebühr für den Aufenthalt in Touristikbetrieben, die so genannte IEET, zu entrichten.

Neben der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, sollte bei Feriendomizilen, die zu einer Eigentümergemeinschaft gehören, so zum Beispiel Wohnungen in einem Komplex oder Einfamilienhäuser mit einem Gemeinschaftsbereich (Swimming-Pool, Sportanlagen, etc.) in Betracht gezogen werden, dass diese bestimmten Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft unterliegen können, die die Vermietung der zum Komplex gehörenden Immobilien betreffen. So kommt es immer häufiger vor, dass eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer von Wohnungen oder Häusern sich darauf einigen, bestimmte Erwerbstätigkeiten in Wohnungen oder Häusern zu untersagen und diese somit für die Zukunft unterbinden. In diesem Sinne kann eine Eigentümergemeinschaft auch die Vermietung einer Immobilie während der Saison an Touristen untersagen. Um Eigentumsrechte vor derartigen Beschränkungen seitens der Eigentümergemeinschaft zu schützen, sollte professionaler Rat eingeholt und die konkrete Situation untersucht werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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Die Patientenverfügung: Damit niemand für Sie entscheidet, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können

In kritischen Momenten unseres Lebens besteht die Möglichkeit, dass die uns nahestehenden Personen sich gezwungen sehen, Entscheidungen über unsere medizinische Versorgung oder unseren unmittelbaren Verbleib zu treffen, weil wir selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Wir können ihnen bei diesen Entscheidungen helfen, indem wir eine Patientenverfügung registrieren lassen.

Für den Fall einer schweren Erkrankung, durch die die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt wird, besteht die Möglichkeit, vor einem Notar oder vor Zeugen ein Dokument zu unterzeichnen, in dem geregelt wird, wer für uns entscheiden soll und wer der Ansprechpartner für die behandelnden Ärzte ist, die die entsprechenden Entscheidungen umsetzen. Zudem können wir bereits im Vorhinein unsere persönlichen Kriterien definieren, die zur Anwendung kommen sollen, wenn es uns aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, unseren Willen direkt zum Ausdruck zu bringen.

Bei diesen persönlichen Kriterien handelt es sich zum Beispiel um unsere Vorstellung von Lebensqualität in Bezug auf Schmerztoleranz oder die Unabhängigkeit in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse. Auch kann geregelt werden, wo wir unsere letzten Tage verbringen wollen oder in welchen Situationen bestimmte persönliche Kriterien angewendet werden sollen (Demenz, unheilbare Krankheit, etc.)

Außer den Regelungen wer für uns entscheiden kann, nach welchen Kriterien und in welchen Situationen sowie zu welchen Fragen, können auch noch weitere genaue Anweisungen zum ärztlichen Vorgehen mit der eigenen Person gegeben werden, z.B. dass nicht gewünscht wird, das Leben mit lebenserhaltenden Maßnahmen zu verlängern. Andere Aspekte, die geregelt werden können sind zum Beispiel der Wunsch nach spirituellem Beistand oder die Genehmigung einer Organspende.

In Katalonien kann die Patientenverfügung in das entsprechende Register des Gesundheitsministeriums eingetragen werden, so dass die Ärzte, für die diese Information relevant ist, einfach darauf zugreifen können. Zudem wird die Patientenverfügung in die Krankheitsgeschichte aufgenommen und kann auch von den zuständigen Ärzten im Rest des spanischen Staats abgerufen werden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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