Aspekte der Testamentserteilung ausländischer Eigentümer

Mit der Eintragung von Eigentumsrechten in ein öffentliches Register zwecks Erhalt des staatlichen Rechtsschutzes wird auch gleichzeitig die staatliche Hoheitsgewalt akzeptiert. Ist der Staat, dessen Vorschriften eine Erbschaft unterliegt, nicht der Staat, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind, kann die dortige Erteilung eines Testaments den Erben von großem Nutzen sein.

Wer ein Haus erwirbt, möchte sich den Schutz seines Eigentumsrechtes durch die öffentlichen Institutionen sichern. Aus diesem Grund lässt er den Eigentumserwerb beim Grundbuch und beim Kataster eintragen. Im Gegenzug verpflichten die Institutionen den Eigentümer zur Zahlung von Steuern. Nach dem Tod des Eigentümers wollen auch die Erben sich als Eigentümer eintragen lassen. Dies geschieht dann jedoch nicht anhand eines Kaufvertrags, sondern mittels Annahme der Erbschaft. Das heißt, durch eine Urkunde, die von öffentlichen Funktionsträgern erstellt wurde. Bei diesen muss es sich aber nicht notwendigerweise um Funktionsträger des Landes handeln, in denen die Vermögensgegenstände belegen sind.

Die verschiedenen rechtlichen Auffassungen und Gebräuche in den verschiedenen Ländern verursachen bei internationalen Erbschaften die größten Probleme. Wer ist Erbe, mit welchem Betrag, wer ist berechtigt, zu erben, etc. Diese Fragen können nur von den zuständigen öffentlichen Stellen beantwortet werden. Gewöhnlich sind dies die Stellen des Wohnsitzlandes oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Wenn nun im Ausland Eigentum erworben wurde, werden die entsprechenden Urkunden dann in dem Land vorgelegt, in dem sich das Eigentum befindet, was für gewöhnlich zu zusätzlichen Problemen führt, die teils sehr schwer zu lösen sind. Derartigen Problemen kann mit der Erteilung eines Testaments im Land des entsprechenden Eigentums vorgebeugt werden. Da dieses von den Behörden des Staates anerkannt wird, kann das Mitwirken ausländischer Behörden bei der Abwicklung der Erbschaft vermieden werden.

Wir empfehlen unseren ausländischen Mandanten daher immer, beim Erwerb von Eigentum auf ihren Namen in Spanien auch ein spanisches Testament erstellen zu lassen, um die Erbschaft in Spanien nach ihrem Willen zu gestalten und das Mitwirken ausländischer Behörden bei der Abwicklung zu vermeiden.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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