Gesetzliche Beschränkungen beim Kauf vererbter Immobilien

Der Kauf einer Immobilie ist immer eine mit Risiken verbundene Entscheidung. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer die Immobilie geerbt hat, da dies je nach dessen Beziehung zum Erblasser zusätzliche Risiken birgt.

Erst vor kurzem wurde an dieser Stelle auf die Risiken des Erwerbs von Immobilien eingegangen, die direkten Familienangehörigen des Erblassers hinterlassen wurden. Dabei handelte es sich um ein steuerliches Risiko, da die Steuervorteile eines Erben, der eng mit dem Erblasser verwandt ist, später zu Verfügungsbeschränkungen über die Immobilie führen können. Werden diese Beschränkungen nicht beachtet, können dadurch im Nachhinein Forderungen seitens des Finanzamtes geltend gemacht werden.

In diesem Artikel geht es um Risiken in der genau gegenteiligen Situation, nämlich in dem Fall, dass der Verkäufer die Immobilie von jemand geerbt hat, der kein direkter Vorfahre war. Dies geschieht häufig, wenn der oder die Verstorbene ledig oder verwitwet war und keine eigenen Kinder hatte, so dass die Erbschaft per Testament oder per gesetzlicher Erbfolge Personen zufällt, die keine direkten Nachfahren sind (Geschwister, Nichten oder Neffen, Cousins oder Cousinen) oder sogar Personen, zu denen gar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Bei der Umschreibung der Immobilie im Grundbuch auf den Erben wird eine Verfügungsbeschränkung (Verkauf an Dritte) über einen bestimmten Zeitraum für die Liegenschaft eingetragen. Der Grund dafür ist der Schutz der Rechte eines möglichen Pflichtteilsberechtigten, der ein Vorrecht auf das Erbe besitzt und der sich noch melden könnte (z.B. ein nicht anerkanntes Kind).

Diese Beschränkung wird häufig nicht in Betracht gezogen, was zu Überraschungen führen kann, da es möglich ist, dass Banken in solchen Fällen nicht bereit sind, die Finanzierung der Immobilie zu übernehmen. Wir empfehlen daher auch in diesem Fall, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um den erforderliche Rechtsschutz sicherzustellen.

Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt

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