Der Tod ist nicht vorhersehbar, aber in bestimmten Fällen können wir uns dem nahen Ende bewusst sein, beispielsweise im hohen Alter oder bei schwerer Krankheit. In Katalonien gibt uns das Gesetz für diese Fälle eine nahezu unbekannte Möglichkeit die Aufteilung und die Kosten unseres Erbes abzusehen. Diese Methode heißt Schenkung von Todes wegen und bietet viele Vorteile gegenüber der herkömmlichen Vererbung.
Die Schenkung von Todes wegen (lat. mortis causa) ist eine Art der Schenkung, die das katalanische Recht einräumt und die man immer benutzen kann, wenn das Objekt der Schenkung eine Immobilie in Katalonien ist. Sie hat viele Vorteile im Hinblick auf die einfache Schenkung sowie auf die Erbschaft. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu befolgen, damit die Behörden sie als solche anerkennen. Es handelt sich dabei um die Schenkung von Gütern, zunächst ohne die Übertragung des Eigentums. Diese wird wirksam mit dem Eintritt des Todes. Das gemeine spanische Recht (das in anderen Regionen ausser Katalonien anwendbat ist) betrachtet sie nicht wirklich als Schenkung, sondern als Vermächtnissen und diese sind letwilligen Verfügungen.
Aber in Katalonien gibt es ein eigenes Rechtsinstitut und es erlaubt jene Schenkung von Todes wegen unter den folgenden, eng miteinander verknüpften Voraussetzungen:
- Freie Widerruflichkeit für den Schenkenden, was zugleich bedeutet, dass eine Eigentumsübertragung (zunächst) nicht erfolgt.
- Die Unwirksamkeit im Falle des Vorversterbens des Beschenkten: das bedeutet dass die Anwartschaft unwirksam wird, wenn der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt. In diesem Fall bleibt immer das Eigentum beim Schenkenden und dieses ist keinen Beschränkungen unterworfen.
Der wichtigste Vorteil im Vergleich zu einer gemeinen Schenkung ist steuerlicher Natur.
Bei der einfachen Schenkung wird die Steuer fällig in dem Moment, in dem die Vermögensübertragung stattfindet. Bei der Schenkung von Todes wegen kann man die Anmeldung und die Bezahlung der Steuer aufschieben bis zum Eintritt des Todes des Schenkenden. Die gemeine Schenkung dagegen unterfällt der Schenkungssteuer, die keinen Freibetrag kennt. Die Schenkung von Todes wegen wird dagegen im Moment des Todes des Schenkenden steuerlich behandelt wie ein Vermächtnis und unterliegt dann der Erbschaftssteuer, so dass der Erbschaftssteuerfreibetrag zur Geltung kommt.
Aber es gibt auch andere Vorteile gegenüber anderen Arten der Vermögensübertragung von Todes wegen (wie beispielsweise der testamentarischen), insbesondere die Leichtigkeit der Handhabung. Man muss nicht genau den Erben bestimmen oder das festlegen, wer ein bestimmtes Vermächtnis auszubezahlen hat, schließlich muss auch nicht die Wirksamkeit des Testaments bestätigt werden.
Dies alles hat besondere Bedeutung bei der Vermögensübertragung von Ausländern. Deren Erbfolge beurteilt sich stets nach dem jeweiligen nationalen (ausländischen) Recht. Hierdurch bekommen die Behörden des jeweiligen Landes die Möglichkeit sich einzuschalten. Mit der Schenkung von Todes wegen vermeiden wir alle Arten eines Eingriffs nationaler Behörden des Schenkenden, sowohl im Moment des Vertragsschlusses als auch in dem des Vollzugs der Schenkung. Der Eigentumstitel der Vermögensübertragung entsteht bereits ordnungsgemäß zu Lebzeiten des Schenkenden . Für den Vollzug der Vermögensübertragung bedarf es abgesehen von der Sterbeurkunde des Schenkenden keiner weiteren Unterlagen.
Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt