Das Europäische Mahnverfahren

Die Säumigkeit der Schuldner ist eines der Hauptprobleme, welches sich den wirtschaftlichen Akteuren oftmals stellt. Natürlich vergrößert sich dieses Problem in Zeiten der Krise. Ein wenig genutztes Instrument, um Geld säumiger Schuldner, die in anderen Staaten der Europäischen Union leben, einzutreiben, ist das Europäische Mahnverfahren.

Oftmals haben Klienten, wenn sie in die Kanzlei des Rechtsanwalts kommen die Ansicht, dass sich die Mühe nicht lohne einen Forderungsschuldner, der seinen Wohnsitz in ein anderes europäisches Land verlegt hat und keine Güter mehr in Spanien hinterlassen hat, zu verfolgen und es daher besser sei die Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit abzuschreiben. Allerdings gibt es immer Möglichkeiten diese Schuldner zu verfolgen. Eine besonders einfache Methode gibt es, wenn der Schuldner sich in einem anderen Land der Europäischen Union aufhält.

Das Europäische Mahnverfahren ist seit 2006 als Verordnung 1896/2006 des Rates und des Europäischen Parlaments gesetzlich geregelt und im Amtsblatt Nr. L 399 vom 30.12.2006 veröffentlicht. Wie üblich im europäischen Prozessrecht handelt es sich um ein System der Kommunikation zwischen der Justizverwaltung und den Beteiligten basierend auf gegenseitigem Vertrauen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Teil dieser Vertrauensgrundlage ist die Annahme, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten zuverlässig sind, sowie auch die entsprechenden Systeme der öffentlichen Kommunikation, insbesondere der Post.

Darüber hinaus haben Gesetze dieserart üblicherweise das Ziel die Kommunikation zwischen der Justizverwaltung und den Verfahrensbeteiligten innerhalb der verschiedenen Länder, Sprachen und Kulturen zu vereinfachen. Dies geschieht mittels der Veröffentlichung amtlich übersetzter Formulare im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Hierdurch werden weitere Kosten sowie Interpretationsprobleme vermieden.

Nicht zu vergessen ist, dass die europäischen Regelungen direkt anwendbar sind, also nicht ins jeweilige nationale Recht umgesetzt werden müssen. Jedenfalls ist diese Vorgehensweise für den Gläubiger ein möglicher Weg um seine Forderung vom säumigen Schuldner einzutreiben. Allerdings behält der Gläubiger auch die volle Freiheit auf die etablierten Vorgehensweisen des nationalen Rechts zurückzugreifen, sofern er dies vorzieht. Das Europäische Mahnverfahren gibt vor viel einfacher und schneller zu sein und es vermeide jedes Erkenntnisverfahren sowie die Anerkennung von bestehenden ausländischen Titeln vor der Vollstreckung in dem Land in dem der Schuldner wohnt und in dem wir die Forderung beitreiben müssen.

Der Gläubiger muss dem zuständigen Gericht des eigenen Landes lediglich ein genormtes Formular der Rückforderung vorlegen, welches verschiedenen Anforderungen genügen muss und dann vom Gericht ohne inhaltliche Prüfung direkt an den Gläubiger an seinem neuen Wohnort übermittelt wird. Das Gericht prüft im Voraus nur die Einhaltung der notwendigen Formalia, aber es wird nicht einmal ein Richter benötigt, der diese Aufgabe ausführt.

Dies schließt zweifellos die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit dem nationalem Recht, nicht aus in der gleichen Instanz Beschwerde einzulegen (falls das Gericht den beantragten Mahnbescheid nicht erlässt). Wenn das Gericht den Mahnbescheid erlässt, so kann der Schuldner entweder die Forderung erfüllen oder innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einlegen. Wenn nichts dergleichen passiert, so erlässt das Gericht des Ursprungslandes einen Titel, der von jedem Gericht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt wird.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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