Zahlreiche ausländische Rentenempfänger, die in Spanien leben, erhalten dieser Tage einen Brief des Finanzamtes, in dem sie daran erinnert werden, dass ihre ausländischen Altersrenten im Einvernehmen mit den letzten rechtlichen Änderungen der „Doppelbesteuerungsabkommen“ nicht mehr steuerfrei sind. Das Schreiben lautet folgendermaßen:
Da den spanischen Steuerbehörden Information zu einkommensteuerpflichtigen Personen, die ihre Altersrente aus dem Ausland erhalten und diese nicht ordnungsgemäß in Spanien versteuern, bekannt geworden ist, werden entsprechende Prüfungen durchgeführt.
In Anbetracht der besonderen Umstände der Betroffenen, die sich in einer sozial schwachen Position befinden, wurde die „Einzige Zusatzverordnung“ zu Gesetz 26/2014 vom 27. November (Amtsblatt vom 28. November) mit zwei Ausnahmeregelungen verabschiedet. Die betroffenen Rentner werden hierüber informiert, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen zur Nutzung dieser Ausnahmeregelung auf sie zutreffen.
Es handelt sich dabei zum einen um die Erlassung von Sanktionen, Zuzahlungen oder Zinsen aus der nachträglichen Erklärung und zwar sowohl, wenn diese von den Finanzbehörden veranlasst wurde, als auch, wenn sie spontan durch den Steuerpflichtigen erfolgt.
Zudem wird zur Förderung der freiwilligen Erklärungen des Einkommens eine außerordentliche Frist bis zum 30. Juni 2015 eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums können Einkommensteuererklärungen für nicht verjährte Zeiträume bis zum 1. Januar 2015 mit der korrekten Angabe der erhaltenen Renten vorgelegt werden.
Bei Vorlage der Erklärungen innerhalb der angegebenen Frist ist die entsprechende Steuer zu zahlen, es fallen jedoch keine Sanktionen, Zinsen oder Zuzahlungen an.
Nach Ablauf der außerordentlichen Frist, ohne dass eine entsprechende Erklärung erfolgte, unterliegen entsprechende Erklärungen ausnahmslos den allgemeinen steuerlichen Regelungen.
Carlos Prieto Cid – Rechtsanwalt
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