Residenten in Spanien sind verpflichtet, ihre Vermögenswerte im Ausland zu erklären

Der spanische Königliche Dekret 1558 / 2012, veröffentlicht am 15. November 2012 stellt neue Meldepflichten für Steuerzahler mit Wohnsitz in Spanien: sie sollten dem spanischen staatlichen Finanzamt über ihre Rechte und Eigentum berichten, die  im Ausland aufrechterhalten oder  verwaltet wird, wie z. B. Immobilien, Bankkonten, Aktien, Anleihen und Versicherungen.

Diese Erklärung sollte ausschließlich mittels Telematik über das Internet erfolgen. Die Information kann man mit einer elektronischen Unterschrift übertragen, wenn ein persönliches Zertifikat, das im Voraus im Browser für diesen Zweck installiert wurde, ausgewählt wird. Vorlagefrist ist vom 1. Januar bis zum 31. März des Jahres, das auf dasjenige folgt, auf das sich die Information bezieht, obwohl die Erklärung für das Jahr 2012 im März und April 2013 statt finden wird.

Die Informationen an die Steuerbehörden über Konten in im Ausland ansässigen Finanzinstituten müssen die folgenden Elemente umfassen:
1. Firma oder vollständigen Namen und Adresse der Bank oder der Sparkasse
2. Vollständige Identifizierung der Konten
3. Datum der Eröffnung oder Auflösung des Kontos oder gegebenenfalls Datum der Erteilung und Widerrufung der Vollmacht über ein Bankkonto, welche den Bevollmächtigten zwingt, diese Erklärung abzugeben.
4. Und logischerweise, sowohl den Kontostand am 31. Dezember als auch das durchschnittliche Kontosaldo des letzten Quartal des Jahres.

Trotzdem ist niemand verpflichtet, über den Stand seines Kontos zu berichten, wenn der gesamte Betrag am 31. Dezember nicht 50.000 EUR überschreitet. Die Vorlage dieser Erklärung in den folgenden Jahren wird nur verlangt, wenn irgendwelcher der gemeinsamen Salden der Konten (entweder der Kontostand am 31.12. oder der Durchschnitt des letzten Quartals des Jahres) eine Steigerung von mehr als 20.000 Euro erlebt.

Eine ähnliche Bestimmung ist vorgesehen, wenn es sich bei dem ausländischen Vermögen um Wertpapiere, Aktien, Investmentfonds, Lebensversicherungen oder Behinderungsversicherungen oder zeitweilige oder lebenslange Renten handelt.

Für Immobilien im Ausland wird der Bericht die folgenden Daten enthalten:
a. Identifikation der Immobilie mit einer kurzen Beschreibung ihrer Typologie, wie in einer künftigen Ordnung des zuständigen Ministeriums festgelegt wird.
b. Lage der Immobilie: Land oder Gebiet, in dem sie sich befindet, Stadt, Straße und Hausnummer.
c. Erwerbsdatum.
d. Anschaffungskosten.

Bei Timesharing-Verträgen oder ähnlichen Vereinbarungen und bei Nießbrauchsrechten sollten die Reporter auch den Wert der Inmobilie am 31. Dezember des Jahres angeben. Die quantitative anwendbaren Haftungsgrenzen sind aber die gleichen wie in den vorherigen Fällen.

Diese Pflicht, das ausländische  Vermögen zu erklären, wird durch eine engere Zusammenarbeit und eine verstärkte gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerbehörden von verschiedenen Staaten begleitet. Wir werden darüber in einem künftigen Artikel besprechen.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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