Spanien vorm europäischen Gericht aufgrund der steuerrechtlichen Diskriminierung von Ausländer

Die europäischen Komission hat den Königreich Spanien vor dem Gericht der Europäischen Union am 27/10/2011 angezeigt, weil die spanischen Normen über die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer die Ausländer diskriminieren, da in der Regel die Erwerber von Objekte in Spanien, die keinen offizielen Aufenthalt haben, viel mehr Steuer bei einer Erbschaftsannahme oder bei einer Schenkung als die Ansässigen zahlen.

Die Europäische Kommission hatte Spanien aufgefordert, Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen zu ändern, die für Gebietsfremde und für Auslandsguthaben eine höhere steuerliche Belastung vorsehen. Die Kommission hatte Spanien deswegen am 5. Mai 2010 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt (IP/10/513). Die spanischen Rechtsvorschriften wurden geändert, sind aber nach wie vor nicht völlig mit dem EU-Recht vereinbar. Daher hatte die Kommission beschlossen, Spanien eine ergänzende Stellungnahme zu übermitteln, in der sie das Land zu weiteren Änderungen auffordert, damit eine vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Recht erreicht wird.  Wie es in dieser zweiten Aufforderung der Komission vom Februar 2011 zu sehen ist, sind die Bestimmungen der verschiedenen Comunidades Autonomas (spanischen Regionen mit eigenem Gesetzgebungsverfahren) unvereinbar mit der Freizügigkeit und dem freien Kapitalverkehr nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme. Da die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, hat sie Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

In der Europäischen Union werden seit der Gründung des Binnenmarkts die sogenannten „vier Grundfreiheiten“ verteidigt: die Warenverkehrsfreiheit, die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr. Deshalb ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, geniessen die Unionsbürger von vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, es wird sichergestellt, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf, und der Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe wird erlaub nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Trotzdem kann die Ausübung dieser letzten Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich berührt werden, wenn die Regelungen über die Kapitalsteuer innerhalb der EU (und sogar innerhalb der EU-Mitgliedstaaten) so unterschiedlich sind. Das betrifft auch die Regelungen über die Erbschaftssteuer. In Spanien ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der autonomen Gemeinschaften geregelt. In der Praxis ergeben sich aufgrund der Bestimmungen der autonomen Gemeinschaften wesentlich niedrigere Steuern als aufgrund der  staatlichen Bestimmungen. Fällt die Schenkung oder Erbschaft nicht in die Zuständigkeit einer autonomen Gemeinschaft, gelten nur die staatlichen Vorschriften. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Erbschaft oder Schenkung im Ausland wohnt oder wenn es sich um Auslandsvermögen handelt. Dementsprechend sind die Steuern für Gebietsfremde oder für Auslandsvermögen höher. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 45 und 63) gewährleistet sind.

Carlos Prieto Cid, Rechtsanwalt

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